§ 20 BioSt-NachV

Anerkannte Zertifikate

Im Sinne dieser Verordnung anerkannte Zertifikate sind:

1.
Zertifikate, solange und soweit sie nach § 21 ausgestellt worden sind,
2.
Zertifikate nach § 25 und
3.
Zertifikate nach § 26.

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