§ 22 BioSt-NachV

Inhalt der Zertifikate

Zertifikate müssen folgende Angaben enthalten:

1.
eine einmalige Zertifikatsnummer, die sich mindestens aus der Registriernummer des Zertifizierungssystems, der Registriernummer der Zertifizierungsstelle sowie einer von der Zertifizierungsstelle einmalig zu vergebenden Nummer zusammensetzt,
2.
das Datum der Ausstellung sowie Laufzeitbeginn und -ende,
3.
den Namen des Zertifizierungssystems, in dem das Zertifikat ausgestellt worden ist,
4.
im Falle der Verwendung von
a)
Biomasse-Brennstoffen
aa)
die letzte Schnittstelle, die Strom erzeugt,
bb)
das Datum der ersten Inbetriebnahme der Anlage und
cc)
die jährliche Herstellungskapazität,
b)
flüssigen Biobrennstoffen
aa)
die letzte Schnittstelle, die flüssige Biobrennstoffe auf die erforderliche Qualitätsstufe zur Stromerzeugung aufbereitet,
bb)
das Datum der ersten Inbetriebnahme der Anlage und
cc)
die jährliche Herstellungskapazität,
5.
die zertifizierten Geltungsbereiche und
6.
die Art der Treibhausgasberechnung.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.