§ 22 BioSt-NachV
Inhalt der Zertifikate
Zertifikate müssen folgende Angaben enthalten:
- 1.
- eine einmalige Zertifikatsnummer, die sich mindestens aus der Registriernummer des Zertifizierungssystems, der Registriernummer der Zertifizierungsstelle sowie einer von der Zertifizierungsstelle einmalig zu vergebenden Nummer zusammensetzt,
- 2.
- das Datum der Ausstellung sowie Laufzeitbeginn und -ende,
- 3.
- den Namen des Zertifizierungssystems, in dem das Zertifikat ausgestellt worden ist,
- 4.
- im Falle der Verwendung von
- a)
- Biomasse-Brennstoffen
- aa)
- die letzte Schnittstelle, die Strom erzeugt,
- bb)
- das Datum der ersten Inbetriebnahme der Anlage und
- cc)
- die jährliche Herstellungskapazität,
- b)
- flüssigen Biobrennstoffen
- aa)
- die letzte Schnittstelle, die flüssige Biobrennstoffe auf die erforderliche Qualitätsstufe zur Stromerzeugung aufbereitet,
- bb)
- das Datum der ersten Inbetriebnahme der Anlage und
- cc)
- die jährliche Herstellungskapazität,
- 5.
- die zertifizierten Geltungsbereiche und
- 6.
- die Art der Treibhausgasberechnung.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.