§ 27 BioSt-NachV
Anerkannte Zertifizierungsstellen
Im Sinne dieser Verordnung sind anerkannte Zertifizierungsstellen:
- 1.
- Zertifizierungsstellen, solange und soweit sie nach § 28 Absatz 1 oder § 43 Absatz 1 anerkannt sind,
- 2.
- Zertifizierungsstellen nach § 41 und
- 3.
- Zertifizierungsstellen nach § 42.
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