§ 52 BioSt-NachV
Muster und Vordrucke
(1) Für die folgenden Dokumente sind Muster und Vordrucke sowie ein Datensatzformat einer elektronischen Datenübermittlung zu verwenden:
- 1.
- für die Zertifikate nach § 21,
- 2.
- 3.
(2) Die zuständige Behörde stellt den Zertifizierungsstellen die Dokumente nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 zur Verfügung. Auf Anfrage der anerkannten Zertifizierungssysteme stellt die zuständige Behörde die Dokumente auch diesen zur Verfügung. Die zuständige Behörde veröffentlicht die Muster und Vordrucke nach Absatz 1 im Bundesanzeiger und auf ihrer Internetseite. Sie kann für Nachhaltigkeitsnachweise und Nachhaltigkeits-Teilnachweise, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt worden sind, eine Übersetzung im Bundesanzeiger und auf ihrer Internetseite veröffentlichen.
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