§ 6 BioSt-NachV
Treibhausgaseinsparung
(1) Bei der Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen muss die Treibhausgaseinsparung
- 1.
- mindestens 50 Prozent betragen, sofern die letzte Schnittstelle, die den flüssigen Biobrennstoff produziert hat, vor dem oder am 5. Oktober 2015 in Betrieb genommen worden ist,
- 2.
- mindestens 60 Prozent betragen, sofern die letzte Schnittstelle, die den flüssigen Biobrennstoff produziert hat, am oder nach dem 6. Oktober 2015 und bis einschließlich 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen worden ist, oder
- 3.
- mindestens 65 Prozent betragen, sofern die letzte Schnittstelle, die den flüssigen Biobrennstoff produziert hat, den Betrieb am oder nach dem 1. Januar 2021 aufgenommen hat.
(2) Bei der Verwendung von Biomasse-Brennstoffen muss die Treibhausgaseinsparung des aus den Biomasse-Brennstoffen produzierten Stroms
- 1.
- mindestens 70 Prozent betragen, sofern der von der letzten Schnittstelle erzeugte Strom in einer Anlage erzeugt wurde, die am oder nach dem 1. Januar 2021 und bis einschließlich 31. Dezember 2025 in Betrieb genommen worden ist,
- 2.
- mindestens 80 Prozent betragen, sofern der von der letzten Schnittstelle erzeugte Strom in einer Anlage erzeugt wurde, die am oder nach dem 1. Januar 2026 in Betrieb genommen worden ist.
(3) Die Berechnung der durch die Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen oder Biomasse-Brennstoffen erzielten Treibhausgaseinsparung sowie der durch die Nutzung von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen zur Erzeugung von Strom verursachten Treibhausgasemissionen erfolgt nach einer der folgenden Methoden:
- 1.
- ist für flüssige Biobrennstoffe in Anhang V Teil A oder Teil B und für Biomasse-Brennstoffe in Anhang VI Teil A der Richtlinie (EU) 2018/2001 ein Standardwert für die Treibhausgaseinsparung für den Produktionsweg festgelegt und ist der für diese flüssigen Biobrennstoffe gemäß Anhang V Teil C Nummer 7 und für diese Biomasse-Brennstoffe gemäß Anhang VI Teil B Nummer 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001 auf das Jahr umgerechnete Emissionswert auf Grund von Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen für diese flüssigen Biobrennstoffe oder diese Biomasse-Brennstoffe kleiner oder gleich null, durch Verwendung dieses Standardwerts,
- 2.
- durch Verwendung eines tatsächlichen Werts, der gemäß der in Anhang V Teil C für flüssige Biobrennstoffe und gemäß der in Anhang VI Teil B der Richtlinie (EU) 2018/2001 für Biomasse-Brennstoffe festgelegten Methode berechnet wird,
- 3.
- durch Verwendung
- a)
- eines Werts, der berechnet wird als Summe der in den Formeln in Anhang V Teil C Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Faktoren, wobei die in Anhang V Teil D oder Teil E der Richtlinie (EU) 2018/2001 angegebenen disaggregierten Standardwerte für einige Faktoren verwendet werden können, und
- b)
- der nach der Methode in Anhang V Teil C der Richtlinie (EU) 2018/2001 berechneten tatsächlichen Werte für alle anderen Faktoren,
- 4.
- durch Verwendung
- a)
- eines Werts, der berechnet wird als Summe der in den Formeln in Anhang VI Teil B Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Faktoren, wobei die in Anhang VI Teil C der Richtlinie (EU) 2018/2001 angegebenen disaggregierten Standardwerte für einige Faktoren verwendet werden können, und
- b)
- der nach der Methode in Anhang VI Teil B der Richtlinie (EU) 2018/2001 berechneten tatsächlichen Werte für alle anderen Faktoren oder
- 5.
- durch Verwendung von Daten, die gemäß einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 31 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkannt wurden, anstelle der für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe im Anhang V Teil D oder Teil E und für Biomasse-Brennstoffe in Anhang VI Teil C festgelegten disaggregierten Standardwerte für den Anbau der Richtlinie (EU) 2018/2001.
(4) Die durch die Nutzung von flüssigen Biobrennstoffen zur Erzeugung von Strom verursachten und nach der in Anhang V Teil C der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorgegebenen Methode ermittelten Treibhausgasemission werden in der Datenbank der zuständigen Behörde ausgewiesen.
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