Art 3 BJagdGÄndG 2
§ 11 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes ist nicht anzuwenden auf Jagdpachtverträge, die vor dem 1. Juli 1976 rechtswirksam abgeschlossen worden sind. Das gleiche gilt für entgeltliche Jagderlaubnisse.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.