§ 19 BKnEG
Die Bundesknappschaft hat innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die erforderlichen autonomen Vorschriften zu erlassen. Bis zum Erlaß dieser Vorschriften gelten die autonomen Vorschriften der bisherigen Knappschaften in ihren Bereichen weiter. Werden bis zur Bildung der Vertreterversammlung der Bundesknappschaft Änderungen der in Satz 2 genannten autonomen Vorschriften erforderlich, so sind diese von den bisherigen Organen der Träger der Knappschaftsversicherung als Organe der Bundesknappschaft für ihren bisherigen Bereich zu beschließen. § 154 Abs. 3 Satz 3 des Reichsknappschaftsgesetzes gilt.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.