§ 16 BKompV
Sicherheitsleistung für die Ersatzzahlung
Setzt die zuständige Behörde eine Sicherheitsleistung für die Ersatzzahlung nach § 15 Absatz 6 Satz 6 zweiter Halbsatz des Bundesnaturschutzgesetzes in Art und Umfang fest, kann sie neben den in § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 541) geändert worden ist, vorgesehenen Arten der Sicherheit zulassen, dass die Sicherheit bewirkt wird durch
- 1.
- die Stellung einer Konzernbürgschaft,
- 2.
- eine Garantie oder ein Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts oder
- 3.
- eine gleichwertige Sicherheit.
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