Anlage 3 BKompV
(zu § 5 Absatz 3 Satz 2 und § 6 Absatz 2 Satz 2)
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1123)
- 1.
- Feststellung der Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen
Bedeutung der Funktionen des
jeweiligen Schutzguts nach WertstufenStärke, Dauer und Reichweite der vorhabenbezogenen Wirkungen I
geringII
mittelIII
hoch1 sehr gering – – – 2 gering – – eB 3 mittel – eB eB 4 hoch eB eB eBS 5 sehr hoch eB eBS eBS 6 hervorragend eBS eBS eBS –: keine erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten eB: erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten eBS: erhebliche Beeinträchtigung besonderer Schwere zu erwarten - 2.
- Feststellung der Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen der in Anlage 1 aufgeführten Bodenfunktionen
Für die Feststellung der Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen der natürlichen Bodenfunktionen durch Versiegelung oder einen Bodenabtrag von bisher unversiegelten Flächen gilt abweichend von Nummer 1 für eine erhebliche Beeinträchtigung besonderer Schwere Folgendes:
Bei einer dauerhaften Versiegelung oder einem Bodenabtrag von bisher unversiegelten Flächen ab einer Größe von 2 000 Quadratmetern sowie bei sonstigen dauerhaften Wirkungen (Verdichtung, Veränderung des Bodenwasser- oder Stoffhaushalts) ab dieser Größe hat eine Prüfung zu erfolgen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung besonderer Schwere zu erwarten ist. Für die Bewertung sind die Bedeutung der betroffenen Bodenfunktion im konkreten räumlichen Zusammenhang und die Empfindlichkeit gegenüber der spezifischen Wirkung maßgeblich.
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