§ 15 BKrFQG
Datenübermittlung an den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden übermitteln dem Hersteller im automatisierten Verfahren
- 1.
- die Daten, die für die Herstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises erforderlich sind, und
- 2.
- die Daten, die für die Übermittlung an das Berufskraftfahrerqualifikationsregister erforderlich sind.
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