§ 6 BKrFQG
Ausbildungs- und Prüfungsort
Fahrer, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung in der Bundesrepublik Deutschland haben oder Inhaber einer in der Bundesrepublik Deutschland erteilten Arbeitsgenehmigung-EU oder eines Aufenthaltstitels sind, der erkennen lässt, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist (§ 4a Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes), müssen
- 1.
- die Grundqualifikation in der Bundesrepublik Deutschland erwerben,
- 2.
- die Weiterbildung abschließen
- a)
- in der Bundesrepublik Deutschland,
- b)
- in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem sie beschäftigt sind, oder
- c)
- in der Schweiz, wenn sie dort beschäftigt sind.
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