§ 8 BKrFQG
Pflicht zum Mitführen des Nachweises
Fahrer haben den Nachweis über den Erwerb der jeweiligen Qualifikation nach § 7 bei jeder Fahrt mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.