§ 2 BlauSchimmelV 1978
Verfügungsberechtigte und Besitzer von Tabakpflanzen sind verpflichtet,
- 1.
- vom Blauschimmelpilz befallene oder des Befalls mit dem Blauschimmelpilz verdächtige Tabaksämlinge unverzüglich zu vernichten,
- 2.
- auf Anordnung der zuständigen Behörde
- a)
- vom Blauschimmelpilz befallene oder des Befalls mit dem Blauschimmelpilz verdächtige Tabakpflanzen zu vernichten,
- b)
- die nach dem Abernten von Tabakpflanzen verbleibenden Reste zu vernichten,
- c)
- die Blauschimmelkrankheit zu bekämpfen,
- 3.
- den Boden und die Räume, die zur Anzucht von Tabakpflanzen bestimmt sind, zu entseuchen, es sei denn, daß sie frei vom Blauschimmelpilz sind,
- 4.
- Grundstücke, auf denen der Blauschimmelpilz aufgetreten ist, bis zum Ablauf der folgenden Vegetationsperiode von Tabakpflanzen freizuhalten.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.