§ 5 BlauzungenV
Maßnahmen im Falle der amtlichen Feststellung der Seuche
(1) Ist die Blauzungenkrankheit in einem Betrieb amtlich festgestellt, so ergreift die zuständige Behörde die in den Absätzen 2 bis 5 aufgeführten Maßnahmen.
(2) Die zuständige Behörde ordnet die Tötung und unschädliche Beseitigung der empfänglichen Tiere des betroffenen Betriebes insoweit an, als dies erforderlich ist, um eine Ausbreitung der Seuche zu verhindern.
(3) Die zuständige Behörde ordnet, vorbehaltlich des Satzes 2, bei allen empfängliche Tiere haltenden Betrieben, die in dem Gebiet um den betroffenen Betrieb mit einem Radius von 20 Kilometern liegen, die Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 an. Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung epidemiologischer, geographischer, ökologischer oder meteorologischer Gesichtspunkte
- 1.
- Anordnungen nach Satz 1 für
- a)
- ein größeres oder
- b)
- ein kleineres
- 2.
- von einer solchen Anordnung absehen,
(4) Die zuständige Behörde legt ferner unter Berücksichtigung der geographischen, verwaltungstechnischen, ökologischen und epizootiologischen Bedingungen sowie vorbehaltlich des Satzes 2
- 1.
- das Gebiet um den betroffenen Betrieb mit einem Radius von mindestens 100 Kilometern als Sperrgebiet sowie
- 2.
- das Gebiet um das Sperrgebiet in einer Tiefe von 50 Kilometern als Beobachtungsgebiet
(5) Die zuständige Behörde ordnet die Durchführung epizootiologischer Nachforschungen im Sperrgebiet und im Beobachtungsgebiet an.
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