§ 9 BLEG

Verwaltungshaushaltsplan

(1) Die Bundesanstalt weist die im Verwaltungsbereich zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben in einem Verwaltungshaushaltsplan aus. Auf die Aufstellung und Ausführung des Verwaltungshaushaltsplans, die Zahlungen, die Buchführung und die Rechnungslegung sind die für den Bund jeweils geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden.

(2) Der Verwaltungshaushaltsplan wird vom Präsidenten festgestellt. Er bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums, die sich auch auf die Zweckmäßigkeit der Ansätze erstreckt. Das Bundesministerium erstattet der Bundesanstalt zum Ausgleich des genehmigten Verwaltungshaushaltsplanes die durch eigene Einnahmen nicht gedeckten Verwaltungsausgaben.

(3) Nach Ende des Haushaltsjahrs ist eine Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben im Verwaltungsbereich aufzustellen. Die Rechnung ist vom Bundesministerium zu prüfen. Das Bundesministerium erteilt die Entlastung.

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