§ 7 BLES
Sitzungen des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf zusammen, mindestens einmal jährlich. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(2) Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Der Verwaltungsrat ist einzuberufen, wenn das Bundesministerium oder mindestens sieben Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Präsident es beantragen. Der Präsident hat das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen.
(3) Die Vorsitzenden der Fachbeiräte können an den Sitzungen teilnehmen. Zu den Sitzungen können andere Personen hinzugezogen werden, wenn deren Teilnahme sachdienlich ist.
(4) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens 15 Mitglieder anwesend sind.
(5) Beschlüsse des Verwaltungsrates bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Ein Mitglied des Verwaltungsrates darf sich an der Beratung oder Abstimmung in eigener Sache nicht beteiligen.
(7) Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten Reisekostenvergütung nach den Richtlinien des Bundesministeriums der Finanzen über die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen im Bereich des Bundes vom 9. November 1981 (GMBl. S. 515), zuletzt geändert durch das Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. März 1997 (GMBl. S. 172). Sitzungsvergütung wird nicht gewährt.
(8) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
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