§ 7 BLG
(1) Die Anforderungsbehörden fordern die Leistungen in der Regel auf Antrag von Bedarfsträgern an. In dem Antrag sind der Grund der Anforderung, Art und Umfang des durch die Anforderung zu deckenden Bedarfs und der Zeitpunkt für die Bewirkung der Leistung anzugeben.
(2) Die Bedarfsträger werden durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt. Die Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverordnung kann auf die Landesregierungen übertragen werden.
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