§ 87 BLG

Das Gesetz über Sachleistungen für Reichsaufgaben (Reichsleistungsgesetz) vom 1. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1645) und die zu seiner Durchführung ergangenen Vorschriften werden, soweit sie Bundesrecht geworden sind, aufgehoben.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.