§ 3 BlutArmV 2010

Untersuchungen

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass

1.
Einhufer, die in einen Betrieb eingestellt werden oder an einer Veranstaltung teilnehmen, an der Pferde verschiedener Bestände zusammenkommen, virologisch oder serologisch auf Einhufer-Blutarmut untersucht werden,
2.
Aborte von Einhufern einschließlich der Nachgeburten virologisch oder Stuten, die abortiert haben, serologisch auf Einhufer-Blutarmut untersucht werden,
soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

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