§ 63 BLV
Ausnahmen für besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte in obersten Bundesbehörden
Abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 können bis einschließlich 17. März 2028 in obersten Dienstbehörden im Einzelfall Dienstposten des vierten Beförderungsamtes geeignet sein.
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