§ 1 BMASErnAnO
Unmittelbare Bundesverwaltung
Es wird übertragen
- 1.
- der Präsidentin und Professorin oder dem Präsidenten und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin,
- 2.
- der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Soziale Sicherung
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