§ 5 BMASGBWidVertrAnO
Übergangsvorschrift
Bis zum Abschluss von Rechtsbehelfsverfahren von Beschäftigten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und des Bundesarbeitsgerichts gegen beihilferechtliche Bescheide, die vor dem 1. März 2022 erlassen worden sind, sind die folgenden Anordnungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden:
- 1.
- die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldangelegenheiten sowie in Angelegenheiten nach der Bundesbeihilfeverordnung vom 22. November 2010 (BGBl. I S. 1949),
- 2.
- die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesarbeitsgerichts in Angelegenheiten nach der Bundesbeihilfeverordnung vom 22. November 2010 (BGBl. I S. 1948).
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