§ 15 BmAusV
Prüfungsbereich Planung und Konstruktion
(1) Im Prüfungsbereich Planung und Konstruktion soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Bögen nach historischen und konstruktionstechnischen Merkmalen zu unterscheiden,
- 2.
- Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften, Verwendungszweck und Artenschutz auszuwählen, einzusetzen und zu lagern,
- 3.
- materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchzuführen,
- 4.
- Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von Produktqualität und Wirtschaftlichkeit zu planen sowie technische Unterlagen zu erstellen,
- 5.
- Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit einzusetzen,
- 6.
- Verbindungstechniken auszuwählen und anzuwenden,
- 7.
- Verfahren zur Oberflächenbehandlung unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes auszuwählen und anzuwenden und
- 8.
- Fehler und Schäden festzustellen, Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.