§ 3 BMDVDelegatAnO
Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den in § 2 genannten Behörden übertragen, soweit sie nach dieser Anordnung für die Entscheidung über Widersprüche zuständig sind.
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