§ 11 BMeldDAV
Angaben der abrufenden Stelle
Die abrufende Stelle übermittelt bei einem automatisierten Abruf von Meldedaten zur Sicherstellung der Aufgaben der Meldebehörden nach § 34 Absatz 5 und § 34a Absatz 5 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes die folgenden Angaben:
- 1.
- Bezeichnung der Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle,
- 2.
- Anschrift (Straße und Hausnummer, Postfach, Postleitzahl, Ort),
- 3.
- Erreichbarkeit (Telefon und E-Mail-Adresse),
- 4.
- das Aktenzeichen der abrufenden Stelle,
- 5.
- den Anlass des Abrufs und
- 6.
- die Kennung der abrufenden Person oder bei einem maschinellen Abruf die Bezeichnung des Verfahrens.
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