§ 5 BMeldDAV

Abrufdaten für die Personensuche

(1) Bei einem Abruf von Meldedaten in der Personensuche nach § 34a Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes stellen die durch die Länder zur Sicherstellung des automatisierten Abrufs von Meldedaten bestimmten Stellen oder die Meldebehörden folgende angeforderte Daten der aufgrund der nach § 4 mitgeteilten Auswahldaten eindeutig festgestellten Person für den Abruf bereit:

 1.Familienname0101 bis 0106,
 2.frühere Namen0201 bis 0206,
 3.Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens0301 bis 0305,
 4.Doktorgrad0401,
 5.Ordensname, Künstlername0501, 0502,
 6.Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat0601 bis 0606,
 7.Geschlecht0701,
 8.derzeitige Staatsangehörigkeiten1001 bis 1004,
 9.derzeitige und frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland den Staat, bei Wegzug in das Ausland die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat1200 bis 1213a, 1223, 1232, 1233,
10.Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland1301 bis 1314,
11.zum gesetzlichen Vertreter0001,
a)Familienname0902 bis 0903,
b)Vornamen0904,
c)Doktorgrad0905,
d)Anschrift0907a, 1200
bis 1212,
e)Geburtsdatum0906,
f)Geschlecht0917,
g)Sterbedatum0915,
h)Datum der Beendigung der gesetzlichen Vertretung0916,
12.Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Datum, Ort und Staat der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat1401 bis 1409,
13.zum Ehegatten oder Lebenspartner
a)Familienname1501 bis 1502, 1517 bis 1518,
b)Vornamen1503, 1519,
c)Geburtsname1502a bis 1502c, 1518a
bis 1518c,
d)Doktorgrad1504, 1520,
e)Geburtsdatum1505, 1521,
f)Geschlecht1506, 1522,
g)derzeitige Anschriften und Wegzugsanschrift1200 bis 1213a, 1508, 1524,
h)Sterbedatum1516, 1532,
14.zu minderjährigen Kindern
a)Familienname1601 bis 1602,
b)Vornamen1603,
c)Geburtsdatum1604,
d)Geschlecht1604a,
e)Anschrift im Inland1200 bis 1212,
f)Sterbedatum1605,
15.Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat1901 bis 1905.

Die konkret abzurufenden Daten aus Satz 1 Nummer 1 bis 15 werden durch die abrufende Stelle bestimmt. Zusätzlich zu den durch die abrufende Stelle konkret angeforderten Daten nach Satz 1 werden die folgenden Daten und Hinweise übermittelt:

1.
zu den jeweils übermittelten Anschriften die im Melderegister nach § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichteten bedingten Sperrvermerke (DSMeld Datenblatt 1801a),
2.
die Tatsache, dass die Person im Inland verzogen ist, sofern die Person im Inland verzogen ist und die abrufende Stelle keine Informationen zur aktuellen Anschrift angefordert hat,
3.
die Tatsache, dass die Person unbekannt im Inland verzogen ist, sofern die betroffene Person in das unbekannte Inland verzogen ist und die abrufende Stelle keine Informationen zur aktuellen Anschrift angefordert hat,
4.
die Tatsache, dass die Person in das Ausland verzogen ist, sofern die betroffene Person in das Ausland verzogen ist und die abrufende Stelle keine Informationen zur Auslandsanschrift oder zum Wegzugsstaat angefordert hat,
5.
die Tatsache, dass die Person verstorben ist, sofern die betroffene Person verstorben ist und die abrufende Stelle keine Informationen zu den Sterbedaten angefordert hat,
6.
die Tatsache, dass die Daten der Person aus dem Datenbestand nach § 13 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes übermittelt werden.

(2) Den in § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Behörden dürfen über die in Absatz 1 Satz 1 und 3 genannten Daten und Hinweise hinaus die folgenden Daten übermittelt werden:

1.Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer, Seriennummer des Personalausweises, des vorläufigen
Personalausweises, des Ersatz-Personalausweises oder des anerkannten Passes oder Passersatzpapieres
1700 bis 1709,
2.Tatsachen nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 des Bundesmeldegesetzes zu den Pass- und Ausweisdaten2301, 2302,
3.Daten für waffen- und sprengstoffrechtliche Verfahren nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 und 8 des Bundesmeldegesetzes2601 bis 2604, 2801, 2802,
4.Daten zum Wohnungsgeber nach § 3 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesmeldegesetzes3001, 3002.

Der in § 31 Absatz 7 des Geldwäschegesetzes genannten Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen dürfen über die in Absatz 1 Satz 1 und 3 genannten Daten und Hinweise hinaus die Daten nach Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 übermittelt werden. Die konkret abzurufenden Daten aus Satz 1 Nummer 1 bis 4 werden durch die abrufende Stelle bestimmt.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.