§ 1 BMFSFJBVABesBeihUnffAnO
Erlass von Widerspruchsbescheiden
Die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 126 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes in Angelegenheiten der Besoldung und der Beihilfe wird dem Bundesverwaltungsamt widerruflich übertragen, soweit Widerspruchsführerin oder Widerspruchsführer eine Beamtin oder ein Beamter des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Bundesministerium) oder einer nachgeordneten Behörde des Bundesministeriums ist und das Bundesministerium die Maßnahme nicht selbst getroffen hat.
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