§ 3 BMFSFJBVABesBeihUnffAnO
Absehen von der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge aus Billigkeitsgründen
Dem Bundesverwaltungsamt wird die Befugnis übertragen, ohne Einholen der Zustimmung des Bundesministeriums von der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge aus Billigkeitsgründen abzusehen, wenn der Gesamtbetrag der Überzahlungen 1 500 Euro nicht übersteigt (§ 12 Absatz 2 Satz 3 erste Alternative des Bundesbesoldungsgesetzes) und Beamtinnen und Beamte des Bundesministeriums oder einer nachgeordneten Behörde des Bundesministeriums betroffen sind.
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