I. BMinASBDGAnO
Übertragung von Disziplinarbefugnissen
Der oder dem
- 1.
- Präsidentin oder Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts,
- 2.
- Präsidentin oder Präsidenten des Bundessozialgerichts,
- 3.
- Präsidentin oder Präsidenten des Bundesamts für Soziale Sicherung,
- 4.
- Präsidentin und Professorin oder Präsidenten und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
- a)
- die Befugnis, nach § 34 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen,
- b)
- die Befugnis, nach § 34 Absatz 4 des Bundesdisziplinargesetzes gegenüber Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen bis A 15 der Bundesbesoldungsordnung A (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen,
- c)
- die Befugnis, nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten die Disziplinarbefugnisse auszuüben,
- d)
- die Zuständigkeit, nach § 42 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes den Widerspruchsbescheid für die von ihr oder ihm erlassenen Verwaltungsakte zu erlassen,
- e)
- die Befugnis nach § 127 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes zur Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten, soweit sich diese gegen die von ihr oder ihm erlassenen Verwaltungsakte richten.
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