§ 9 BMinG
(1) Das Amtsverhältnis der Mitglieder der Bundesregierung endet
- 1.
- mit der Entlassung des Bundeskanzlers, wenn der Bundestag ihm nach Artikel 67 des Grundgesetzes das Mißtrauen ausgesprochen hat,
- 2.
- mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages,
- 3.
- mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers.
(2) Das Amtsverhältnis der einzelnen Bundesminister endet außerdem mit ihrer Entlassung. Die Bundesminister können jederzeit entlassen werden und ihre Entlassung jederzeit verlangen.
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