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Nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in Verbindung mit § 172 des Bundesbeamtengesetzes wird dem Bundesverwaltungsamt die Befugnis übertragen, über Widersprüche und Einsprüche gegen Verwaltungsakte sowie die Ablehnung eines Anspruchs in Angelegenheiten der Besoldung, des Tarifentgelts und des Kindergeldes zu entscheiden, soweit es für den Erlass des Verwaltungsaktes oder die Ablehnung des Anspruchs zuständig war.

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