I. BMinUZustAnO
Nach § 33 Abs. 5, § 34 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 1 Satz 2 und § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) werden den Präsidenten oder Präsidentinnen der Behörden des Geschäftsbereichs jeweils für ihren Geschäftsbereich
- 1.
- die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß gemäß § 33 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesdisziplinargesetzes,
- 2.
- die Befugnis, gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben,
- 3.
- die Befugnis zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamten oder Ruhestandsbeamtinnen gemäß § 84 des Bundesdisziplinargesetzes,
- 4.
- die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden gemäß § 42 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes, soweit sie oder er zum Erlass der angefochtenen Entscheidung zuständig war,
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