III. BMinWiTBesZustAnO
Diese Anordnung ist mit Wirkung vom 1. Januar 2011 anzuwenden. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Bundes bei Klagen von Beschäftigten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie in Angelegenheiten von Besoldung und Amtsbezügen sowie des Kindergeldes vom 29. September 2009 (BGBl. I S. 3658) außer Kraft.
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