(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1554 - 1558)
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Handhaben von Werkzeugen sowie Bedienen und Instandhalten von Maschinen und Geräten (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählen - b)
Werkzeuge handhaben und ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen - c)
Maschinen und Geräte unter Beachtung von ergonomischen und sicherheitsrelevanten Aspekten einrichten und bedienen - d)
Funktionsfähigkeit von Werkzeugen, Geräten und Maschinen sicherstellen - e)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen pflegen und warten - f)
Störungen und Fehler feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen
| 8 | |
2 | Herstellen von Handgussteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
Verfahren der Gießtechnik nach Verwendungszweck unterscheiden und auswählen - b)
technische Unterlagen, insbesondere Bedienungsanleitungen, Tabellen, Richtlinien und Merkblätter, anwenden - c)
Negativformen auswählen und auf Funktionsfähigkeit prüfen - d)
Rezepturen anwenden sowie Materialien auswählen und bereitstellen - e)
Verarbeitungsparameter material- und einsatzspezifisch festlegen, prüfen und beurteilen sowie Verarbeitungsprozesse optimieren - f)
Vollgussverfahren unter Berücksichtigung von Anforderungen an das Modell anwenden und Gussteile entnehmen - g)
Fehler im Herstellungsprozess feststellen, Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumentieren - h)
Formen pflegen, warten und instand setzen
| 14 | |
- i)
Laminierverfahren unter Berücksichtigung von Anforderungen an das Modell anwenden und Gussteile entnehmen
| | 8 |
3 | Bearbeiten von einteiligen Modellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
Rohlinge, insbesondere auf Einhaltung von Qualitätsstandards, sichtprüfen - b)
Rohlinge unter Berücksichtigung des Herstellungsprozesses retuschieren - c)
Modellstrukturen nacharbeiten - d)
Hilfsstoffe, insbesondere Lösungsmittel, unter Beachtung von Verarbeitungs-, Gesundheits- und Umweltschutzvorschriften auswählen und anwenden - e)
Modelle unter Berücksichtigung der Oberflächenbeschaffenheit säubern und glätten - f)
Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen ergreifen und Sicherheitsvorschriften einhalten - g)
Rest- und Abfallstoffe trennen, lagern und umweltgerecht entsorgen
|
22 | |
4 | Bearbeiten von mehrteiligen Modellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
Rohlinge, insbesondere auf Einhaltung von Qualitätsstandards, sichtprüfen sowie Rohlinge auf Vollständigkeit prüfen - b)
Rohlinge aus unterschiedlichen Materialien modellspezifisch retuschieren - c)
Modellstrukturen nacharbeiten - d)
Hilfsstoffe, insbesondere Lösungsmittel, unter Beachtung von Verarbeitungs-, Gesundheits- und Umweltschutzvorschriften auswählen und anwenden - e)
Verbindungstechniken und Verbindungsmittel unterscheiden und modellspezifisch auswählen - f)
Modellteile unter Berücksichtigung der Materialeigenschaften thermisch behandeln
| | 13 |
5 | Montieren von mehrteiligen Modellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
thermisch behandelte Modellteile formen und passgenau fügen - b)
Modellteile form-, kraft- und stoffschlüssig, insbesondere durch Steck- und Schraubverbindungen sowie Klebetechniken, verbinden - c)
Modellteile unter Berücksichtigung der Oberflächenbeschaffenheit säubern und glätten - d)
Bewegungsmechanismen prüfen - e)
Modellteile zu Modellen zusammenbauen - f)
Passgenauigkeit und Funktionsfähigkeit von Modellen prüfen, Abweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen - g)
Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen ergreifen und Sicherheitsvorschriften einhalten - h)
Rest- und Abfallstoffe trennen, lagern und umweltgerecht entsorgen
| | 13 |
6 | Gestalten und Behandeln der Oberflächen von Modellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
Modelle, insbesondere auf die Einhaltung von Qualitätsstandards, sichtprüfen - b)
Verfahren zur Oberflächenbehandlung sowie Maltechniken unterscheiden und auswählen - c)
Farben und Hilfsmittel modellspezifisch auswählen - d)
Hilfsstoffe, insbesondere Lösungsmittel, unter Beachtung von Verarbeitungs-, Gesundheits- und Umweltvorschriften auswählen und anwenden - e)
Oberflächen vorbehandeln - f)
Farbmischungen und Pigmentpräparationen nach Vorgaben herstellen - g)
einteilige Modelle mit verschiedenen Maltechniken nach naturwissenschaftlichen Vorgaben bemalen - h)
Modelle nummerieren und beschriften - i)
Oberflächen durch Sichtprüfen unter Berücksichtigung von Qualitätsvorgaben bewerten und Nacharbeiten durchführen - j)
Rest- und Abfallstoffe trennen, lagern und umweltgerecht entsorgen
|
26 | |
- k)
Zeichnungen von anatomischen, botanischen und zoologischen Modellen anfertigen - l)
Modellteile sichtprüfen und auf Vollständigkeit prüfen - m)
Modelle zerlegen und Modellteile kennzeichnen - n)
Auftragstechniken unterscheiden und auswählen - o)
Lacke modellspezifisch auswählen - p)
mehrteilige Modelle mit verschiedenen Mal- und Auftragstechniken nach naturwissenschaftlichen Vorgaben gestalten - q)
Modelle ergänzen und komplettieren, insbesondere Zusatzteile mit Klebe- und Auflagetechniken anbringen - r)
Modelle und Modellteile versiegeln - s)
Modellteile zu Modellen zusammensetzen und auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit prüfen
| | 26 |
7 | Reparieren von Modellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und dokumentieren - b)
Reparaturaufwand prüfen, Zeitaufwand abschätzen und Reparaturauftrag dokumentieren - c)
Reinigungsarbeiten durchführen - d)
Reparaturarbeiten durchführen, insbesondere Ersatzteile montieren und an Modelle anpassen - e)
Tätigkeitsnachweise erstellen sowie Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassen und dokumentieren - f)
Arbeitsergebnisse prüfen
| | 8 |
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
| |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
| |
| | - c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
| |
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden und Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
| während der gesamten Ausbildung |
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
|
5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | - a)
Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen, Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen - b)
anatomische, botanische und zoologische Modelle unterscheiden - c)
Modelle und Modellteile nach Materialien und Funktionen unterscheiden - d)
Informationen beschaffen und auswerten - e)
Werk- und Hilfsstoffe nach Verwendungszweck auswählen und bereitstellen - f)
betriebliche Informations- und Kommunikationsabläufe nutzen - g)
Muster anwenden und Skizzen anfertigen - h)
Arbeitsschritte, insbesondere auf der Grundlage von Arbeitsaufträgen, festlegen
|
6 | |
- i)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und arbeitssicherheitstechnischer Gesichtspunkte gestalten - j)
Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen und Fachbegriffe anwenden - k)
Tätigkeiten innerhalb der Arbeitsbereiche sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen - l)
Zeitaufwand abschätzen - m)
Fertigungsverfahren unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und der Produktqualität auswählen und festlegen
| |
4 |
6 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | - a)
Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden - b)
Zwischen- und Endkontrollen auf der Grundlage von Arbeitsaufträgen durchführen - c)
produktbezogene Daten dokumentieren - d)
Bedeutung von Fort- und Weiterbildung erkennen
| 2 | |
- e)
Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen - f)
Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen - g)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen und dabei Methoden und Techniken der Qualitätsverbesserung anwenden
| | 6 |