§ 16 BmTierSSchV
Bekanntgabe der Zulassungen
Die zuständigen Landesbehörden teilen dem Bundesministerium die Zulassungen von
- 1.
- nichtöffentlichen Schlachtstätten nach § 13 Abs. 3,
- 2.
- Betrieben nach § 15 Abs. 2 und 4 und
- 3.
- Lagern nach § 36a Abs. 4
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