§ 2 BmTierSSchV
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
- Huftiere:Paarhufer (Artiodactyla), Unpaarhufer (Perissodactyla), ausgenommen Einhufer (Equidae), und Rüsseltiere (Elephantidae);
- 2.
- Paarhufer:Gabelböcke (Antilocapridae), Hornträger (Bovidae), Kameliden (Camelidae), Hirsche (Cervidae), Giraffen (Giraffidae), Flusspferde (Hippopotamidae), Moschusochsen (Moschidae), Schweine (Suidae), Pekaris (Tayassuidae) und Hirschferkel (Tragulidae);
- 3.
- Klauentiere:Wiederkäuer, Kameliden und Schweine;
- 4.
- Rinder:als Haustiere gehaltene Tiere der Gattung Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel;
- 5.
- Unpaarhufer, ausgenommen Einhufer:Nashörner (Rhinocerotidae) und Tapire (Tapiridae);
- 6.
- Einhufer:Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras und Zebroide;
- 7.
- eingetragene Einhufer:Nutz- und Zuchteinhufer, die in ein Zuchtbuch eingetragen sind oder dort vermerkt sind und eingetragen werden können oder registrierte Equiden im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 224 S. 42);
- 8.
- Rüsseltiere:Elefanten (Elephantidae);
- 9.
- Geflügel:Enten, Fasanen, Gänse, Hühner, Laufvögel (Flachbrustvögel), Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln, die zur Zucht, Erzeugung von Fleisch oder Eiern oder zur Aufstockung von Wildbeständen gehalten werden;
- 10.
- Eintagsküken:Geflügel mit einem Alter von weniger als 72 Stunden, das - ausgenommen bei Flugenten und deren Kreuzungen - seit dem Schlupf nicht gefüttert worden ist;
- 11.
- Bruteier:Geflügeleier, die zur Bebrütung bestimmt sind;
- 12.
- Fleisch von Huftieren:Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern;
- 13.
- Geflügelfleisch:Fleisch von Geflügel, ausgenommen Fleisch von Laufvögeln;
- 14.
- Fleisch von Farmwild:Fleisch von Laufvögeln und Landsäugetieren aus Zuchtanlagen, ausgenommen Fleisch von Huftieren;
- 15.
- Bienen:Bienenvölker sowie Bienenköniginnen mit ihren Begleitbienen;
- 16.
- Nutz- und Zuchttiere:Tiere, die insbesondere zur Zucht oder zur Gewinnung tierischer Erzeugnisse bestimmt sind, mit Ausnahme der Schlachttiere;
- 17.
- Schlachttiere:Tiere, die zur alsbaldigen Schlachtung in einer Schlachtstätte oder für eine Sammelstelle, die sie nur zur Schlachtung verlassen dürfen, bestimmt sind;
- 18.
- Fleisch:zum menschlichen Verzehr geeignete Teile geschlachteter oder erlegter Tiere und die daraus hergestellten Fleischerzeugnisse;
- 19.
- frisches Fleisch:Fleisch, das keiner auf seine Haltbarkeit einwirkenden Behandlung, außer einer Kältebehandlung, unterworfen worden ist;
- 20.
- Fleischerzeugnis:Erzeugnis, das aus oder mit einem Zusatz von Fleisch hergestellt und einer auf seine Haltbarkeit einwirkenden Behandlung, außer einer Kältebehandlung, unterworfen worden ist;
- 21.
- Futtermittel:Futtermittel im Sinne der futtermittelrechtlichen Vorschriften, die aus Waren bestehen oder solche enthalten;
- 22.
- Fischhaltungsbetrieb:Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen;
- 23.
- Sammelstelle:Betriebe, in denen Klauentiere oder Einhufer aus verschiedenen Ursprungsbetrieben für den Handel zusammengeführt werden;
- 24.
- EWR-Staat:Drittland, das Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist;
- 25.
- Durchfuhr:Einfuhr von Sendungen oder innergemeinschaftliches Verbringen eingeführter Sendungen mit anschließender Ausfuhr;
- 26.
- Dokumentenprüfung:amtliche Prüfung der die Tiere und Waren begleitenden Bescheinigungen;
- 27.
- Nämlichkeitskontrolle:amtliche Prüfung der Übereinstimmung von Tieren und Waren mit den sie begleitenden Bescheinigungen;
- 28.
- physische Untersuchung:amtliche Untersuchung des seuchenhygienischen Zustandes von Tieren und Waren;
- 29.
- Grenzkontrollstelle:amtliche Überwachungsstelle für die Durchführung der Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung von Tieren und Waren an der Grenze zu einem Drittland oder in einem Hafen oder Flughafen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.