§ 2 BmTierSSchV

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Huftiere:
Paarhufer (Artiodactyla), Unpaarhufer (Perissodactyla), ausgenommen Einhufer (Equidae), und Rüsseltiere (Elephantidae);
2.
Paarhufer:
Gabelböcke (Antilocapridae), Hornträger (Bovidae), Kameliden (Camelidae), Hirsche (Cervidae), Giraffen (Giraffidae), Flusspferde (Hippopotamidae), Moschusochsen (Moschidae), Schweine (Suidae), Pekaris (Tayassuidae) und Hirschferkel (Tragulidae);
3.
Klauentiere:
Wiederkäuer, Kameliden und Schweine;
4.
Rinder:
als Haustiere gehaltene Tiere der Gattung Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel;
5.
Unpaarhufer, ausgenommen Einhufer:
Nashörner (Rhinocerotidae) und Tapire (Tapiridae);
6.
Einhufer:
Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras und Zebroide;
7.
eingetragene Einhufer:
Nutz- und Zuchteinhufer, die in ein Zuchtbuch eingetragen sind oder dort vermerkt sind und eingetragen werden können oder registrierte Equiden im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 224 S. 42);
8.
Rüsseltiere:
Elefanten (Elephantidae);
9.
Geflügel:
Enten, Fasanen, Gänse, Hühner, Laufvögel (Flachbrustvögel), Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln, die zur Zucht, Erzeugung von Fleisch oder Eiern oder zur Aufstockung von Wildbeständen gehalten werden;
10.
Eintagsküken:
Geflügel mit einem Alter von weniger als 72 Stunden, das - ausgenommen bei Flugenten und deren Kreuzungen - seit dem Schlupf nicht gefüttert worden ist;
11.
Bruteier:
Geflügeleier, die zur Bebrütung bestimmt sind;
12.
Fleisch von Huftieren:
Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern;
13.
Geflügelfleisch:
Fleisch von Geflügel, ausgenommen Fleisch von Laufvögeln;
14.
Fleisch von Farmwild:
Fleisch von Laufvögeln und Landsäugetieren aus Zuchtanlagen, ausgenommen Fleisch von Huftieren;
15.
Bienen:
Bienenvölker sowie Bienenköniginnen mit ihren Begleitbienen;
16.
Nutz- und Zuchttiere:
Tiere, die insbesondere zur Zucht oder zur Gewinnung tierischer Erzeugnisse bestimmt sind, mit Ausnahme der Schlachttiere;
17.
Schlachttiere:
Tiere, die zur alsbaldigen Schlachtung in einer Schlachtstätte oder für eine Sammelstelle, die sie nur zur Schlachtung verlassen dürfen, bestimmt sind;
18.
Fleisch:
zum menschlichen Verzehr geeignete Teile geschlachteter oder erlegter Tiere und die daraus hergestellten Fleischerzeugnisse;
19.
frisches Fleisch:
Fleisch, das keiner auf seine Haltbarkeit einwirkenden Behandlung, außer einer Kältebehandlung, unterworfen worden ist;
20.
Fleischerzeugnis:
Erzeugnis, das aus oder mit einem Zusatz von Fleisch hergestellt und einer auf seine Haltbarkeit einwirkenden Behandlung, außer einer Kältebehandlung, unterworfen worden ist;
21.
Futtermittel:
Futtermittel im Sinne der futtermittelrechtlichen Vorschriften, die aus Waren bestehen oder solche enthalten;
22.
Fischhaltungsbetrieb:
Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen;
23.
Sammelstelle:
Betriebe, in denen Klauentiere oder Einhufer aus verschiedenen Ursprungsbetrieben für den Handel zusammengeführt werden;
24.
EWR-Staat:
Drittland, das Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist;
25.
Durchfuhr:
Einfuhr von Sendungen oder innergemeinschaftliches Verbringen eingeführter Sendungen mit anschließender Ausfuhr;
26.
Dokumentenprüfung:
amtliche Prüfung der die Tiere und Waren begleitenden Bescheinigungen;
27.
Nämlichkeitskontrolle:
amtliche Prüfung der Übereinstimmung von Tieren und Waren mit den sie begleitenden Bescheinigungen;
28.
physische Untersuchung:
amtliche Untersuchung des seuchenhygienischen Zustandes von Tieren und Waren;
29.
Grenzkontrollstelle:
amtliche Überwachungsstelle für die Durchführung der Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung von Tieren und Waren an der Grenze zu einem Drittland oder in einem Hafen oder Flughafen.

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