§ 29 BmTierSSchV
Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, physische Untersuchung
(1) Die Dokumentenprüfung nach § 27 Abs. 1 bis 4 wird bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 10a durchgeführt.
(2) Die Nämlichkeitskontrolle nach § 27 Abs. 1 bis 4 wird
- 1.
- bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 11 Abschnitt I,
- 2.
- bei Waren nach Maßgabe der Anlage 12 Abschnitt I
(3) Die physische Untersuchung nach § 27 Abs. 1 und 2 wird
- 1.
- bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 11 Abschnitt II,
- 2.
- bei Waren nach Maßgabe der Anlage 12 Abschnitt II
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