§ 29 BmTierSSchV

Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, physische Untersuchung

(1) Die Dokumentenprüfung nach § 27 Abs. 1 bis 4 wird bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 10a durchgeführt.

(2) Die Nämlichkeitskontrolle nach § 27 Abs. 1 bis 4 wird

1.
bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 11 Abschnitt I,
2.
bei Waren nach Maßgabe der Anlage 12 Abschnitt I
durchgeführt.

(3) Die physische Untersuchung nach § 27 Abs. 1 und 2 wird

1.
bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 11 Abschnitt II,
2.
bei Waren nach Maßgabe der Anlage 12 Abschnitt II
durchgeführt.

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