§ 4 BMVergV
(1) Die Vergütung beträgt je Stunde
1. | in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 4 | 15,42 Euro, |
2. | in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 | 18,22 Euro, |
3. | in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 | 25,03 Euro, |
4. | in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 | 34,46 Euro. |
(2) Diese Beträge gelten auch für Beamtinnen und Beamte vergleichbarer Besoldungsgruppen, die der Bundesbesoldungsordnung C angehören.
(3) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Lehrkräfte an Fachhochschulen und Fachschulen des Bundes
1. | im gehobenen Dienst | 34,24 Euro, |
2. | im höheren Dienst | 40,00 Euro. |
(4) Die in den Absätzen 1 und 3 enthaltenen Vergütungssätze gelten nur für Mehrarbeit, die nach dem Inkrafttreten dieser Sätze geleistet wird.
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