§ 3 BMVgSEGZustAnO
Entscheidung durch das Bundesministerium der Verteidigung
Das Bundesministerium der Verteidigung behält sich vor, in Einzelfällen
- 1.
- die nach §§ 1 und 2 übertragenen Aufgaben und Befugnisse selbst auszuüben,
- 2.
- die Ausübung der nach §§ 1 und 2 übertragenen Aufgaben und Befugnisse unter Zustimmungsvorbehalt zu stellen,
- 3.
- Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung selbst zu treffen.
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