I. BMVgZVersAnO

Festsetzungs- und Regelungsbehörden

Auf Grund des § 155 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1965 (Bundesgesetzblatt I S. 1776), zuletzt geändert durch das Siebente Gesetz zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 339), übertrage ich die Befugnis,

1.
die Versorgung der Beamten meines Geschäftsbereiches und ihrer Hinterbliebenen festzusetzen und zu regeln sowie Unterhaltsbeiträge nach diesem Gesetz zu bewilligen auf
das Wehrbereichsgebührnisamt III in Düsseldorf
für die Beamten, die bei Eintritt des Versorgungsfalles ihre Dienstbezüge von den Wehrbereichsgebührnisämtern I bis III erhalten haben,
das Wehrbereichsgebührnisamt V in Stuttgart
für die Beamten, die bei Eintritt des Versorgungsfalles ihre Dienstbezüge von den Wehrbereichsgebührnisämtern IV bis VI erhalten haben;
2.
über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 115, 116 und 116a BBG vor Eintritt des Versorgungsfalles zu entscheiden, auf
das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung
das Bundeswehrverwaltungsamt
das Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr
das Katholische Militärbischofsamt
das Bundessprachenamt
die Wehrbereichsverwaltungen I bis VI
die Hochschule der Bundeswehr Hamburg
die Hochschule der Bundeswehr München
für die Beamten ihres Geschäftsbereiches.
Nach Eintritt des Versorgungsfalles geht die Befugnis auf die Wehrbereichsgebührnisämter III und V entsprechend ihrer örtlichen Zuständigkeit über. Änderungen der durch die in Absatz 1 genannten Behörden getroffenen Entscheidungen können nur in deren Einvernehmen vorgenommen werden. Ist ein Einvernehmen nicht zu erzielen, so ist meine Entscheidung herbeizuführen.
3.
Die Versorgungsberechtigten nach Nummer 1 können die Zuständigkeit des anderen Wehrbereichsgebührnisamtes beantragen, wenn sie ihren Wohnsitz in dessen Zuständigkeitsbereich verlegen. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit der Festsetzungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Bei mehreren gleichberechtigten Versorgungsberechtigten bedarf es übereinstimmender Anträge.

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