II. BMWiTWidAnO 2010
Nach § 127 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes wird der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die Vertretung des Dienstherrn bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten nach dem Bundesumzugskostengesetz und der Trennungsgeldverordnung übertragen. In besonderen Fällen bleibt die Vertretung des Dienstherrn dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorbehalten.
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