§ 1 BMWKBGebKAIV

Erhebung von Gebühren

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erheben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen), die aufgrund der folgenden Rechtsvorschriften erbracht werden:

1.
Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Absatz 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen),
2.
Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung,
3.
Außenwirtschaftsgesetz,
4.
Außenwirtschaftsverordnung,
5.
6.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für gebührenfähige Leistungen, die ausländischen staatlichen Stellen individuell zurechenbar sind.

(3) Die Erhebung von Gebühren für gebührenfähige Leistungen, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle aufgrund anderer als der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht berührt.

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