Anlage BMWKBGebKAIV

(zu § 2 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 248, S. 4 - 10)

Abschnitt 1 – Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Absatz 2 des Grundgesetzes
(Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen – KrWaffKontrG)

NummerGebührentatbestandGebühren in Euro
1Genehmigungen
1.1Genehmigungen nach §§ 2, 3 KrWaffKontrG für Inlandssachverhalte sowie nach §§ 2, 3, 4a KrWaffKontrG für Auslandssachverhalte in Bezug auf NATO- und/oder EU-Länder oder NATO-gleichgestellte Länder i.S.d. politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern, mit Ausnahme der Sachverhalte, die unter Nummer 1.3 sowie 1.5 und 1.6 fallen256
1.2Genehmigungen nach §§ 2, 3, 4a KrWaffKontrG für Auslandssachverhalte in Bezug auf alle Länder, die nicht unter Nummer 1.1. fallen (Drittländer), mit Ausnahme der Sachverhalte, die unter Nummer 1.3 und 1.5 fallen1 015
1.3Genehmigungen nach §§ 2, 3, 4a KrWaffKontrG im Zusammenhang mit Vorführungen (Messen, Ausstellungen, Präsentationen bei Streitkräften)228
1.4Zuschlag für Genehmigungen nach Nummer 1.1 bis 1.3 bei Erstantragstellung oder Wiederholung der Zuverlässigkeitsprüfung, soweit der Antragsteller Anlass dazu gegeben hat726
1.5Genehmigungen nach § 3 Absatz 3 KrWaffKontrG für Beförderungen zum Zwecke der Durchfuhr173
1.6Erwerbsgenehmigung nach § 2 Absatz 2 KrWaffKontrG, die der Sicherung von Kriegswaffen dient37
1.7Genehmigungen im Zusammenhang mit regierungsseitigen Gemeinschaftsprojekten (d. h. Gemeinschaftsprogramme, regierungsamtliche Kooperationen, LOI-Projekte oder Projekte nach Artikel 2 des Übereinkommens über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich)gebührenfrei
1.8Genehmigungen für Vorhaben im Auftrag deutscher Behördengebührenfrei
2Verlängerung von Genehmigungen nach Nummer 1.1 bis 1.3 sowie 1.5 und 1.6 nach Ablauf der regulären Laufzeit50 Prozent der Gebühr nach Nummer 1.1 bis 1.3 sowie 1.5 und 1.6
2.1Verlängerungen von Genehmigungen nach Nummer 1.1 bis 1.3 sowie 1.5 und 1.6 nach Ablauf der regulären Laufzeit mit einer Dauer von bis zu 6 Monaten25 Prozent der Gebühr nach Nummer 1.1 bis 1.3 sowie 1.5 und 1.6
3Änderungengebührenfrei
4Erweiterung einer Genehmigung hinsichtlich der Transportunternehmen aus Gründen in der Sphäre des Antragstellers19
5Anfragen zur Kriegswaffeneigenschaft68
6Ausnahmegenehmigung nach § 12 Absatz 6 Satz 3 KrWaffKontrGgebührenfrei
7Sicherstellung nach § 13 Absatz 1 KrWaffKontrGgebührenfrei
8Einziehung nach § 13 Absatz 2 KrWaffKontrGgebührenfrei
9Prüfung nach § 14 Absatz 3 KrWaffKontrGgebührenfrei

Abschnitt 2 – Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung (KrWaffUnbrUmgV)

NummerGebührentatbestandGebühren in Euro
1Demilitarisierungsbescheinigungen nach § 3 Absatz 1 KrWaffUnbrUmgV68
2Ausnahmegenehmigungen oder Erlaubnisse nach § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 1 oder § 7 Absatz 2 KrWaffUnbrUmgV304
3Änderungen von Ausnahmegenehmigungen oder Erlaubnissen nach Nummer 2121

Abschnitt 3 – Außenwirtschaftsgesetz (AWG)

NummerGebührentatbestandGebühren in Euro
1Einzeleingriff nach § 6 Absatz 1 AWGgebührenfrei

Abschnitt 4 – Außenwirtschaftsverordnung (AWV)

NummerGebührentatbestandGebühren in Euro
1Genehmigungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 2, § 9 Absatz 1, § 11 Absatz 2 und 3, § 78 AWV
1.1Ohne Befassung oberster Bundesbehörden (ohne Ressortbeteiligung)159
1.2Mit Befassung oberster Bundesbehörden (mit Ressortbeteiligung)315
1.3Vorübergehende Ausfuhren oder VerbringungenErmäßigung der Gebühr nach Nummer 1.1 bis 1.2 um 25 Prozent
1.4Wiederausfuhren/-verbringungengebührenfrei
1.5Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 1
1.5.1Ohne Ressortbeteiligung40
1.5.2Mit Ressortbeteiligung252
1.5.3Vorübergehende Ausfuhren oder VerbringungenErmäßigung der Gebühr nach Nummer 1.5.1 bzw. 1.5.2 um 25 Prozent
1.5.4Wiederausfuhren/-verbringungengebührenfrei
1.6Änderung einer Genehmigung nach Nummer 1gebührenfrei
2Genehmigungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1, § 11 Absatz 1 Satz 1 AWV
2.1Ohne Ressortbeteiligung99
2.2Mit Ressortbeteiligung206
2.3Vorübergehende Ausfuhren oder VerbringungenErmäßigung der Gebühr nach Nummer 2.1 bzw. 2.2 um 25 Prozent
2.4Wiederausfuhren/-verbringungengebührenfrei
2.5Genehmigungen im Zusammenhang mit regierungsseitigen Gemeinschaftsprojektengebührenfrei
2.6Genehmigungen für Vorhaben im Auftrag deutscher Behördengebührenfrei
2.7Genehmigung nach Nummer 2, die auf Grundlage der Genehmigung einer Beförderung identischer Güter zur Ausfuhr nach Abschnitt 1 ergehtgebührenfrei
2.8Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 2
2.8.1Ohne Ressortbeteiligung25
2.8.2Mit Ressortbeteiligung165
2.8.3Vorübergehende Ausfuhren oder VerbringungenErmäßigung der Gebühr nach Nummer 2.8.1 bzw. 2.8.2 um 25 Prozent
2.8.4Wiederausfuhren/-verbringungengebührenfrei
2.8.5Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 2.5 bis 2.7gebührenfrei
2.9Änderung einer Genehmigung nach Nummer 2gebührenfrei
3Genehmigungen nach Nummer 1 und/oder 2 sowie Abschnitt 5 Nummer 1 (Mischgenehmigungen)
3.1Ohne Ressortbeteiligung139
3.2Mit Ressortbeteiligung285
3.3Vorübergehende Ausfuhren oder VerbringungenErmäßigung der Gebühr nach Nummer 3.1 bzw. 3.2 um 25 Prozent
3.4Wiederausfuhren/-verbringungengebührenfrei
3.5Genehmigungen im Zusammenhang mit regierungsseitigen Gemeinschaftsprojektengebührenfrei
3.6Genehmigungen für Vorhaben im Auftrag deutscher Behördengebührenfrei
3.7Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 3
3.7.1Ohne Ressortbeteiligung35
3.7.2Mit Ressortbeteiligung228
3.7.3Vorübergehende Ausfuhren oder VerbringungenErmäßigung der Gebühr nach Nummer 3.7.1 bzw. 3.7.2 um 25 Prozent
3.7.4Wiederausfuhren/-verbringungengebührenfrei
3.7.5Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 3.5 und 3.6gebührenfrei
3.8Änderung einer Genehmigung nach Nummer 3gebührenfrei
4Sammelgenehmigungen nach § 4 i. V. m. 8 Absatz 1 Nummer 1, § 11 Absatz 1 Satz 1 AWV (bis zu 50 Käufer/Empfänger/Endverwender)
4.1Genehmigungserteilung
4.1.1Grundgebühr ohne Ressortbeteiligung112
4.1.2Grundgebühr mit Ressortbeteiligung155
4.1.3Zusatzgebühr für die Prüfung jedes weiteren Käufers, Empfängers oder Endverwenders20
4.2Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 4
4.2.1Grundgebühr ohne Ressortbeteiligung84
4.2.2Grundgebühr mit Ressortbeteiligung116
4.2.3Zusatzgebühr für die Prüfung jedes weiteren Empfängers oder Endverwenders15
4.3Nachträgliche Aufnahme eines neuen Empfängers oder Endverwenders
4.3.1Ohne Ressortbeteiligung34
4.3.2Mit Ressortbeteiligung116
4.4Nachträgliche Werterhöhung
4.4.1Ohne Ressortbeteiligung84
4.4.2Mit Ressortbeteiligung116
4.5Sammelgenehmigungen und alle diesbezüglichen Leistungen im Zusammenhang mit regierungsseitigen Gemeinschaftsprojektengebührenfrei
4.6Genehmigungen für Vorhaben im Auftrag deutscher Behörden sowie zur Förderung der Zusammenarbeit mit Partnerstaatengebührenfrei
4.7Änderungen der Nebenbestimmungen sowie der referenzierten KrWaffKontrG-Genehmigungsnummern soweit sie vom Genehmigungsinhaber veranlasst wurden
4.7.1Ohne Ressortbeteiligung56
4.7.2Mit Ressortbeteiligung116
5Genehmigung nach § 46 Absatz 1, § 47 Absatz 1 AWV
5.1Ohne Ressortbeteiligung99
5.2Mit Ressortbeteiligung206
5.3Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 5
5.3.1Ohne Ressortbeteiligung25
5.3.2Mit Ressortbeteiligung165
5.4Änderung einer Genehmigung nach Nummer 5gebührenfrei
6Konstituierung einer Genehmigungspflicht und Genehmigung nach § 47 Absatz 2, Absatz 3 AWV
6.1Ohne Ressortbeteiligung159
6.2Mit Ressortbeteiligung315
7Konstituierung einer Genehmigungspflicht und Genehmigung nach § 49 Absatz 1, § 50 Absatz 1, § 51 Absatz 1 oder 2, § 52 Absatz 1, § 52a Absatz 1, § 52b Absatz 1 AWV
7.1Ohne Ressortbeteiligung159
7.2Mit Ressortbeteiligung315
8Genehmigung nach § 76 Absatz 1, § 76a Nummer 2 AWVgebührenfrei
9Genehmigung nach § 77 Absatz 4 Satz 2 AWVgebührenfrei
10Ausstellung von Zertifikaten nach § 2 AWVgebührenfrei
11Ausstellung internationaler Einfuhrbescheinigungen und Wareneingangsbescheinigungen nach § 30 AWVgebührenfrei
12Ausstellung behördlicher Endverbleibszusagen zur Vorlage bei ausländischen Exportkontrollbehördengebührenfrei
13Ausstellung von Einfuhrdokumenten nach § 48 AWVgebührenfrei
14Bestätigung, dass keine außenwirtschaftsrechtliche Genehmigungspflicht nach der AWV vorliegt (sog. Nullbescheide)gebührenfrei
15Voranfragen zur voraussichtlichen Genehmigungsfähigkeit bestimmter nach der AWV genehmigungspflichtiger Rechtsgeschäfte und Handlungen bei unveränderter Sach- und Rechtslagegebührenfrei
16Beendigung eines anhängigen Investitionsprüfverfahrens nach Meldepflicht und Antrag auf Freigabe oder Antrag auf Unbedenklichkeitsbescheinigung in Prüfphase I (Vorprüfung) mittels Verwaltungsaktes oder Fiktion durch Fristablauf, §§ 55, 55a, 58, 58a, 60, 61 AWV800
17Beendigung eines anhängigen Investitionsprüfverfahrens nach Kenntnis und Prüfung von Amts wegen in Prüfphase I (Vorprüfung) mittels Fiktion durch Fristablauf und Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung, §§ 55, 55a, 58, 58a, 60, 61 AWV800
18Beendigung eines eröffneten Investitionsprüfverfahrens nach Prüfphase II mittels Verwaltungsaktes oder Fiktion durch Fristablauf, §§ 55, 55a, 58, 58a, 59, 60, 61, 62 AWV2 500
19Beendigung eines eröffneten Investitionsprüfverfahrens nach Verlängerung der Prüfphase II um bis zu drei Monate bei besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art, §§ 55, 55a, 58a, 59, 60, 61, 62 AWV5 000
20Beendigung eines eröffneten Investitionsprüfverfahrens nach Verlängerung der Prüfphase II nach Nummer 19 und nochmaliger Verlängerung um einen weiteren Monat bei kumulativem Vorliegen von besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art und besonderer Berührung von Verteidigungsinteressen, §§ 55, 55a, 58a, 59, 60, 61, 62 AWV6 000
21Einmalige Erhöhung der Festgebühr nach Beendigung eines anhängigen Investitionsprüfverfahrens in Prüfphase II aufgrund zu ergreifender besonderer Schutzmaßnahmen im Prüfverfahren und/oder im Verwaltungsakt, gestuft nach tatsächlichem Aufwand und Schwierigkeitsgrad §§ 55, 55a, 58, 59, 60, 61, 62 AWV
21.1Bei einfachem Aufwand und Schwierigkeitsgrad10 000
21.2Bei erhöhtem Aufwand und Schwierigkeitsgrad20 000
21.3Bei hohem Aufwand und Schwierigkeitsgrad30 000

Abschnitt 5 – Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (EU-Dual-Use-Verordnung) Nummer Gebührentatbestand Gebühren in Euro 1 Konstituierung einer Genehmigungspflicht und/oder Genehmigung nach Artikel 3 Absatz 1, 4 Absatz 1 Buchstabe a bis c, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 1 EU-Dual-Use-Verordnung 1.1 Ohne Ressortbeteiligung 159 1.2 Mit Ressortbeteiligung 315 1.3 Vorübergehende Ausfuhren oder Verbringungen Ermäßigung der Gebühr nach Nummer 1.1 bzw. 1.2 um 25 Prozent 1.4 Wiederausfuhren/-verbringungen gebührenfrei 1.5 Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 1 1.5.1 Ohne Ressortbeteiligung 40 1.5.2 Mit Ressortbeteiligung 252 1.5.3 td>Wiederausfuhren/-verbringungengebührenfrei1.5Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 11.5.1Ohne Ressortbeteiligung401.5.2Mit Ressortbeteiligung2521.5.3Vorübergehende Ausfuhren oder VerbringungenErmäßigung der Gebühr nach Nummer 1.5.1 bzw. 1.5.2 um 25 Prozent1.5.4Wiederausfuhren/-verbringungengebührenfrei1.6Änderung einer Genehmigung nach Nummer 1gebührenfrei2Sammelgenehmigungen nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b i. V. m. Artikel 3 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 1 EU-Dual-Use-Verordnung bis zu 25 Käufer/Empfänger/Endverwender2.1Genehmigungserteilung2.1.1Grundgebühr ohne Ressortbeteiligung8112.1.2Grundgebühr mit Ressortbeteiligung1 0292.1.3Zusatzgebühr für die Prüfung jedes weiteren Käufers, Empfängers oder Endverwenders682.2Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 22.2.1Grundgebühr ohne Ressortbeteiligung1012.2.2Grundgebühr mit Ressortbeteiligung3042.2.3Zusatzgebühr für die Prüfung jedes weiteren Käufers, Empfängers oder Endverwenders512.3Nachträgliche Aufnahme eines neuen Käufers, Empfängers oder Endverwenders2.3.1Ohne Ressortbeteiligung1132.3.2Mit Ressortbeteiligung2412.4Nachträgliche Wert- oder Mengenerhöhung692.5Nachträgliche Güteränderung1202.6Genehmigungen für Vorhaben im Auftrag deutscher Behördengebührenfrei2.7Änderungen der Nebenbestimmungen oder der Endverwendung soweit sie vom Genehmigungsinhaber veranlasst wurden2.7.1Ohne Ressortbeteiligung562.7.2Mit Ressortbeteiligung1723Konstituierung einer Genehmigungspflicht und Genehmigung einer Vermittlungstätigkeit nach Artikel 6 Absatz 1 EU-Dual-Use-Verordnung3.1Ohne Ressortbeteiligung1593.2Mit Ressortbeteiligung3154Verbot einer Durchfuhr nach Artikel 7 Absatz 1 EU-Dual-Use-Verordnung4.1Ohne Ressortbeteiligung1594.2Mit Ressortbeteiligung3155Konstituierung einer Genehmigungspflicht und Genehmigung einer Durchfuhr nach Artikel 7 Absatz 2 EU-Dual-Use-Verordnung5.1Ohne Ressortbeteiligung1595.2Mit Ressortbeteiligung3156Konstituierung einer Genehmigungspflicht und Genehmigung einer technischen Unterstützung nach Artikel 8 Absatz 1 EU-Dual-Use-Verordnung6.1Ohne Ressortbeteiligung1596.2Mit Ressortbeteiligung3157Bestätigung, dass keine außenwirtschaftsrechtliche Genehmigungspflicht nach der EU-Dual-Use-Verordnung vorliegt (sog. Nullbescheide)gebührenfrei

Abschnitt 6 – Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (EU-Anti-Folter-Verordnung) Nummer Gebührentatbestand Gebühren in Euro 1 Genehmigungen nach Artikelhren in Euro1Genehmigungen nach Artikel 11 Absatz 1 Satz 1, Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 EU-Anti-Folter-Verordnung1.1Ohne Ressortbeteiligung1591.2Mit Ressortbeteiligung3151.3Vorübergehende AusfuhrenErmäßigung der Gebühr nach Nummer 1.1 bzw. 1.2 um 25 Prozent1.4Wiederausfuhrengebührenfrei1.5Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 11.5.1Ohne Ressortbeteiligung401.5.2Mit Ressortbeteiligung2521.5.3Vorübergehende AusfuhrenErmäßigung der Gebühr nach Nummer 1.5.1 bzw. 1.5.2 um 25 Prozent1.5.4Wiederausfuhrengebührenfrei1.6Änderung einer Genehmigung nach Nummer 1gebührenfrei2Ausnahmegenehmigungen nach Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 EU-Anti-Folter-Verordnunggebührenfrei3Genehmigungen nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b EU-Anti-Folter-Verordnung3.1Ohne Ressortbeteiligung1593.2Mit Ressortbeteiligung3153.3Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 33.3.1Ohne Ressortbeteiligung403.3.2Mit Ressortbeteiligung2523.4Änderung einer Genehmigung nach Nummer 3gebührenfrei4Genehmigung einer technischen Unterstützung nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a, 19 Absatz 1 Buchstabe a EU-Anti-Folter-Verordnung4.1Ohne Ressortbeteiligung1594.2Mit Ressortbeteiligung3154.3Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 44.3.1Ohne Ressortbeteiligung404.3.2Mit Ressortbeteiligung2524.4Änderung einer Genehmigung nach Nummer 4gebührenfrei5Bestätigung, dass keine außenwirtschaftsrechtliche Genehmigungspflicht nach der Anti-Folter-Verordnung vorliegt (sog. Nullbescheide)gebührenfrei

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