II. BMZWidAnO
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) und des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183) übertrage ich dem Bundesverwaltungsamt die Vertretung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung bei Klagen, soweit es nach dieser Anordnung zur Entscheidung über Widersprüche zuständig ist.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.