§ 47 BNotO
Erlöschen des Amtes
Das Amt des Notars erlischt durch
- 1.
- Entlassung aus dem Amt (§ 48),
- 2.
- Erreichen der Altersgrenze (§ 48a) oder Tod,
- 3.
- 4.
- bestandskräftigen Wegfall der Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer im Fall des § 3 Absatz 2,
- 5.
- rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung, die einen Amtsverlust (§ 49) zur Folge hat,
- 6.
- bestandskräftige Amtsenthebung (§ 50),
- 7.
- rechtskräftiges disziplinargerichtliches Urteil, in dem auf Entfernung aus dem Amt (§ 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Absatz 3) erkannt worden ist.
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