1 | Be- und Verarbeiten von Holz, Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | - a)
Arten und Eigenschaften von Holz, Werk- und Hilfsstoffen unterscheiden - b)
Feuchte bestimmen und Ergebnisse berücksichtigen - c)
Holz und Werkstoffe unter Berücksichtigung von Sicherheitsdatenblättern auftragsbezogen auswählen, unter Berücksichtigung ergonomischen Hebens und Tragens transportieren und lagern - d)
sonstige Werkstoffe, insbesondere Metalle, nach Verwendungszweck unterscheiden, auswählen, transportieren und lagern - e)
Stammholz im Spiegelschnitt einschneiden - f)
Holz unter Berücksichtigung verschiedener Einschnittarten für die natürliche Trocknung stapeln und lagern - g)
Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Sicherheitsdatenblättern auswählen, verwenden und lagern - h)
Holz und sonstige Werkstoffe auf Mängel und Verwendbarkeit prüfen - i)
Meß- und Anreißzeuge auswählen und anwenden - j)
Holz und Werkstoffe manuell und maschinell be- und verarbeiten
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2 | Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | - a)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen - b)
Handwerkzeuge handhaben und instand halten - c)
Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienen - d)
Hebe- und Transportgeräte auswählen und nutzen - e)
Störungen an Geräten und Maschinen feststellen, Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen - f)
Maschinenwerkzeuge einrichten, instand halten und lagern - g)
Geräte, Maschinen und technische Anlagen warten
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- h)
pneumatische, hydraulische, elektrische und elektronische Steuerungs- und Regelungseinrichtungen einstellen und bedienen - i)
Vorrichtungen anfertigen, nutzen und instand halten - j)
Ursachen von Bearbeitungsfehlern feststellen und beheben
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3 | Herstellen von Dauben und Böden (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | - a)
Holz, Holzwerkstoffe und sonstige Werkstoffe zuschneiden - b)
Fügemodelle anfertigen - c)
Dauben und Bodenteile für den Zusammenbau von geraden Behältern zuschneiden, streifen, fügen und vorbereiten - d)
Bodenverbindungen auswählen und, insbesondere maschinell, herstellen
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12 | |
- e)
Risse und Schablonen anfertigen - f)
Dauben und Bodenteile für den Zusammenbau von bauchigen Behältern zuschneiden, streifen, fügen und vorbereiten
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4 | Fertigen von Reifen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | - a)
Maße für Reifen ermitteln, insbesondere Umfang - b)
Maße unter Berücksichtigung der Gefäßform festlegen und übertragen, Material ablängen - c)
Reifen formen und, insbesondere durch Verwenden von Nieten und Spannschlössern, verbinden
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5 | Herstellen von Fässern, Bottichen, Behältern und sonstigen Produkten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | - a)
Dauben und Böden, insbesondere nach Skizzen, Zeichnungen und Aufrissen, für den Zusammenbau vorbereiten - b)
Maßgenauigkeit der gefügten Teile prüfen - c)
zugelegte Dauben mittels Arbeitsreifen aufsetzen und ausrichten - d)
Innen- und Außenoberflächen glätten - e)
Fassnuten auszirkeln, Maße auf vorgefertigte Böden übertragen, Böden passgenau aussägen und einschneiden - f)
Böden einbinden und abdichten - g)
Holzgefäße mit Reifen abbinden - h)
Fässer, Bottiche, Behälter und sonstige Produkte auf Dichtheit prüfen
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- i)
zugelegte Dauben mittels Arbeitsreifen aufsetzen und nach Bauch- und Kopfriss gerade ausrichten - j)
Fassrümpfe wärmebehandeln und in Form bringen - k)
Biegewerkzeuge und -maschinen einstellen - l)
Fassköpfe maschinell bearbeiten
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6 | Instandsetzen von Fässern, Bottichen, Behältern und sonstigen Produkten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | - a)
Schäden feststellen, Reparaturaufwand abschätzen und dokumentieren - b)
Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden festlegen - c)
Lagerfässer, insbesondere unter besonderer Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften, entlagern und zur Reparatur vorbereiten - d)
defekte Teile, insbesondere Dauben, Böden und Reifen, ersetzen - e)
Produkte transportieren und lagern
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7 | Einbauen von Armaturen und Zubehör (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | - a)
Arten von Armaturen und Zubehör unterscheiden und den Verwendungszwecken zuordnen - b)
Einbau von Armaturen und Zubehör vorbereiten - c)
Armaturen und Zubehör einbauen und eindichten
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8 | Behandeln von Oberflächen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | - a)
Methoden der Behandlung von Innen- und Außenoberflächen unterscheiden, Behandlungsart festlegen - b)
Holzoberflächen vorbehandeln
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- c)
Außenoberflächen, insbesondere durch Lackieren, Wachsen und Ölen, beschichten - d)
Fassköpfe mit Schutzanstrichen versehen
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- e)
Innenoberflächen, insbesondere unter Berücksichtigung von lebensmitteltechnischen und hygienischen Vorschriften, beschichten - f)
Fässer, insbesondere durch Dämpfen und Wässern, entlohen
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9 | Durchführen von Montagearbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) | - a)
Montagewerkzeuge auswählen und anwenden - b)
Arbeitsgerüste auf- und abbauen sowie prüfen - c)
Fässer, Bottiche und Behälter abschlagen und aufschlagen - d)
vorgefertigte Behälter aufstellen - e)
Abdichtungsarbeiten, insbesondere an Fässern, Bottichen und Behältern, durchführen
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10 | Recyceln von Fässern, Bottichen, Behältern, sonstigen Produkten und Reststoffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) | - a)
gebrauchte Fässer, Bottiche, Behälter und sonstige Produkte hinsichtlich der weiteren Verwendung beurteilen - b)
gebrauchte Fässer, Bottiche, Behälter und sonstige Produkte überarbeiten und der Wiederverwendung zuführen - c)
Reststoffe, insbesondere zur Energiegewinnung, verwerten und der Wiederverwertung zuführen
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