(Fundstelle: BGBl. I 2010, 604 - 608)
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1.–18. Monat | 19.–36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Be- und Verarbeiten von Holz, Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | - a)
Arten und Eigenschaften von Holz, Werk- und Hilfsstoffen unterscheiden - b)
Feuchte bestimmen und Ergebnisse berücksichtigen - c)
Holz und Werkstoffe unter Berücksichtigung von Sicherheitsdatenblättern auftragsbezogen auswählen, unter Berücksichtigung ergonomischen Hebens und Tragens transportieren und lagern - d)
sonstige Werkstoffe, insbesondere Metalle, nach Verwendungszweck unterscheiden, auswählen, transportieren und lagern - e)
Stammholz im Spiegelschnitt einschneiden - f)
Holz unter Berücksichtigung verschiedener Einschnittarten für die natürliche Trocknung stapeln und lagern - g)
Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Sicherheitsdatenblättern auswählen, verwenden und lagern - h)
Holz und sonstige Werkstoffe auf Mängel und Verwendbarkeit prüfen - i)
Meß- und Anreißzeuge auswählen und anwenden - j)
Holz und Werkstoffe manuell und maschinell be- und verarbeiten
| 10 | |
2 | Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | - a)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen - b)
Handwerkzeuge handhaben und instand halten - c)
Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienen - d)
Hebe- und Transportgeräte auswählen und nutzen - e)
Störungen an Geräten und Maschinen feststellen, Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen - f)
Maschinenwerkzeuge einrichten, instand halten und lagern - g)
Geräte, Maschinen und technische Anlagen warten
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- h)
pneumatische, hydraulische, elektrische und elektronische Steuerungs- und Regelungseinrichtungen einstellen und bedienen - i)
Vorrichtungen anfertigen, nutzen und instand halten - j)
Ursachen von Bearbeitungsfehlern feststellen und beheben
| | 5 |
3 | Herstellen von Dauben und Böden (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | - a)
Holz, Holzwerkstoffe und sonstige Werkstoffe zuschneiden - b)
Fügemodelle anfertigen - c)
Dauben und Bodenteile für den Zusammenbau von geraden Behältern zuschneiden, streifen, fügen und vorbereiten - d)
Bodenverbindungen auswählen und, insbesondere maschinell, herstellen
|
12 | |
- e)
Risse und Schablonen anfertigen - f)
Dauben und Bodenteile für den Zusammenbau von bauchigen Behältern zuschneiden, streifen, fügen und vorbereiten
| | 12 |
4 | Fertigen von Reifen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | - a)
Maße für Reifen ermitteln, insbesondere Umfang - b)
Maße unter Berücksichtigung der Gefäßform festlegen und übertragen, Material ablängen - c)
Reifen formen und, insbesondere durch Verwenden von Nieten und Spannschlössern, verbinden
| 6 | |
5 | Herstellen von Fässern, Bottichen, Behältern und sonstigen Produkten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | - a)
Dauben und Böden, insbesondere nach Skizzen, Zeichnungen und Aufrissen, für den Zusammenbau vorbereiten - b)
Maßgenauigkeit der gefügten Teile prüfen - c)
zugelegte Dauben mittels Arbeitsreifen aufsetzen und ausrichten - d)
Innen- und Außenoberflächen glätten - e)
Fassnuten auszirkeln, Maße auf vorgefertigte Böden übertragen, Böden passgenau aussägen und einschneiden - f)
Böden einbinden und abdichten - g)
Holzgefäße mit Reifen abbinden - h)
Fässer, Bottiche, Behälter und sonstige Produkte auf Dichtheit prüfen
| 18 | |
- i)
zugelegte Dauben mittels Arbeitsreifen aufsetzen und nach Bauch- und Kopfriss gerade ausrichten - j)
Fassrümpfe wärmebehandeln und in Form bringen - k)
Biegewerkzeuge und -maschinen einstellen - l)
Fassköpfe maschinell bearbeiten
| | 12 |
6 | Instandsetzen von Fässern, Bottichen, Behältern und sonstigen Produkten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | - a)
Schäden feststellen, Reparaturaufwand abschätzen und dokumentieren - b)
Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden festlegen - c)
Lagerfässer, insbesondere unter besonderer Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften, entlagern und zur Reparatur vorbereiten - d)
defekte Teile, insbesondere Dauben, Böden und Reifen, ersetzen - e)
Produkte transportieren und lagern
| | 8 |
7 | Einbauen von Armaturen und Zubehör (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | - a)
Arten von Armaturen und Zubehör unterscheiden und den Verwendungszwecken zuordnen - b)
Einbau von Armaturen und Zubehör vorbereiten - c)
Armaturen und Zubehör einbauen und eindichten
| | 4 |
8 | Behandeln von Oberflächen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | - a)
Methoden der Behandlung von Innen- und Außenoberflächen unterscheiden, Behandlungsart festlegen - b)
Holzoberflächen vorbehandeln
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- c)
Außenoberflächen, insbesondere durch Lackieren, Wachsen und Ölen, beschichten - d)
Fassköpfe mit Schutzanstrichen versehen
| | |
- e)
Innenoberflächen, insbesondere unter Berücksichtigung von lebensmitteltechnischen und hygienischen Vorschriften, beschichten - f)
Fässer, insbesondere durch Dämpfen und Wässern, entlohen
| | 7 |
9 | Durchführen von Montagearbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) | - a)
Montagewerkzeuge auswählen und anwenden - b)
Arbeitsgerüste auf- und abbauen sowie prüfen - c)
Fässer, Bottiche und Behälter abschlagen und aufschlagen - d)
vorgefertigte Behälter aufstellen - e)
Abdichtungsarbeiten, insbesondere an Fässern, Bottichen und Behältern, durchführen
| | 7 |
10 | Recyceln von Fässern, Bottichen, Behältern, sonstigen Produkten und Reststoffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) | - a)
gebrauchte Fässer, Bottiche, Behälter und sonstige Produkte hinsichtlich der weiteren Verwendung beurteilen - b)
gebrauchte Fässer, Bottiche, Behälter und sonstige Produkte überarbeiten und der Wiederverwendung zuführen - c)
Reststoffe, insbesondere zur Energiegewinnung, verwerten und der Wiederverwertung zuführen
| | 6 |
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1.–18. Monat | 19.–36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
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berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) | - a)
Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen - b)
Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten und sichern - c)
Werk- und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte auswählen und bereitstellen - d)
Materialbedarf ermitteln, Materiallisten erstellen - e)
Materialien und Hilfsstoffe auswählen, bereitstellen und lagern - f)
Arbeitsschritte festlegen - g)
Arbeitsaufträge dokumentieren und kundenorientiert durchführen
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- h)
Zeitbedarf ermitteln, Kosten abschätzen - i)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen - j)
Aufgaben im Team planen und durchführen, kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen
| | 4 |
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) | - a)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen - b)
Informations- und Kommunikationssysteme nutzen - c)
Informationen, insbesondere für den eigenen Arbeitsbereich, beschaffen, bewerten und dokumentieren
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- d)
betriebliche Daten erfassen, bearbeiten und sichern, Datenschutzvorschriften anwenden - e)
Sachverhalte darstellen; fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
| | 4 |
7 | Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7) | - a)
technische Unterlagen und Fertigungsvorschriften anwenden - b)
Skizzen und Zeichnungen, insbesondere unter Berücksichtigung von Vorgaben, anfertigen und anwenden - c)
Richtlinien und Normen anwenden
| 4 | |
8 | Kundenorientierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8) | - a)
Kundengespräche führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln von Kunden berücksichtigen
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- b)
Erzeugnisse präsentieren - c)
Maßnahmen und Mittel der betrieblichen Werbung anwenden - d)
Kundenanforderungen ermitteln und Kunden hinsichtlich der Realisierung beraten - e)
Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten, insbesondere Maßnahmen zur Behebung ergreifen, Kunden informieren - f)
Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbstständigkeit beurteilen - g)
rechtliche und finanzielle Bedingungen für die Gründung eines Unternehmens beurteilen sowie Rechtsformen unterscheiden
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9 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 9) | - a)
Aufgaben und Ziele der Qualitätssicherung anhand betrieblicher Beispiele darstellen - b)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden - c)
Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren - d)
Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und dokumentieren
| 4 | |
- e)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen - f)
Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen feststellen, dokumentieren und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
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