(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1063 - 1074)
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 24. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Vorrichtungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | - a)
Vorrichtungen für die Sicherheit, den Gesundheits-und Umweltschutz an Geräten und Maschinen nutzen - b)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Vorrichtungen, insbesondere nach Art der Bearbeitung sowie unter Berücksichtigung ergonomischer Gesichtspunkte, auswählen - c)
Handwerkzeuge handhaben und instand halten - d)
Geräte, Maschinen und Vorrichtungen einstellen, bedienen und instand halten - e)
Maschinenwerkzeuge einstellen, instand halten und lagern
| 4 | |
- f)
Betriebsmittel nach Betriebsvorschriften warten - g)
Störungen feststellen und Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen, Sicherheitsregeln beachten, insbesondere zur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen Strom
| | 2 |
2 | Bearbeiten, Verarbeiten und Lagern von Werkstoffen, Herstellen von Werkstücken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | - a)
Hölzer, Holzwerkstoffe, Kunststoffhalbzeuge, Eisen- und Nichteisenmetalle nach Arten und Eigenschaften unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählen - b)
Platten, Rohre und Profile, insbesondere aus Kunststoffen, Eisen- und Nichteisenmetallen, nach Anriss manuell und maschinell trennen - c)
Holz und Holzwerkstoffe manuell und maschinell zuschneiden - d)
Hölzer unter Berücksichtigung von Feuchte stapeln und lagern - e)
Werkstoffe und Materialien, insbesondere unter Berücksichtigung von Sicherheitsvorschriften, lagern - f)
Innen- und Außengewinde herstellen - g)
Werkstücke aus Kunststoffen, Eisen- und Nichteisenmetallen auf Maß und Form feilen - h)
Werkstücke aus Holz und Holzwerkstoffen manuell auf Maß und Form hobeln und stemmen - i)
Werkstücke aus Holz, Holzwerkstoffen und Kunststoffen unter Beachtung der Maßhaltigkeit maschinell hobeln und fräsen - j)
Werkstücke bohren und senken, Toleranzen beachten - k)
Platten, Rohre und Profile, insbesondere aus Kunststoffen, Eisen- und Nichteisenmetallen, kalt und warm umformen
| 12 | |
3 | Herstellen von Verbindungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | - a)
konstruktive Längs-, Quer-, Eck-, Diagonal- und Kreuzverbindungen, insbesondere durch Schäften, Laschen und Stoßen, herstellen - b)
Holzverbindungen durch Schrauben, Nageln und Dübeln herstellen - c)
Kleber und Zusatzmittel unterscheiden, nach Verwendungszweck auswählen - d)
Spann- und Presseinrichtungen auswählen und vorbereiten - e)
Verbindungsflächen und Kleber, insbesondere unter Beachtung von Verarbeitungsvorschriften sowie des Gesundheits- und Umweltschutzes, vorbereiten, Teile durch Kleben verbinden - f)
faserverstärkte Kunststoffe durch Laminieren verbinden - g)
Fügeteile aus unterschiedlichen Werkstoffen durch Laminieren und Kleben verbinden - h)
Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen, insbesondere unter Beachtung der Oberflächenform und Oberflächenbeschaffenheit sowie der Materialfestigkeit, verschrauben und nieten - i)
Betriebsbereitschaft von Schweißeinrichtungen herstellen, Metallteile, insbesondere aus Stahl, durch Heften verbinden
| 10 | |
4 | Herstellen und Verarbeiten von Faserverbundwerkstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | - a)
Verfahren zur Herstellung von Faserverbundwerkstoffen unterscheiden - b)
Vorschriften zum Gesundheits- und Umweltschutz bei der Herstellung und Verarbeitung von Faserverbundwerkstoffen anwenden - c)
Komponenten, insbesondere Kunstharze, Härter, Beschleuniger, Inhibitoren, Füllstoffe, Verstärkungs- und Kernmaterialien, zur Herstellung von faserverstärkten Kunststoffen nach Arten und Eigenschaften unterscheiden, nach Verwendungszweck auswählen und vorbereiten, - d)
Kunstharze anmischen und auftragen - e)
Formen, insbesondere durch Schleifen, Polieren und Aufbringen von Trennschichten, vorbereiten - f)
Laminate unter Verwendung von Verstärkungs- und Sandwichmaterialien herstellen - g)
Kleinbauteile aus Faserverbundwerkstoffen herstellen - h)
Teile entformen, Sichtprüfung durchführen
| 4 | |
5 | Behandeln von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | - a)
Verfahren und Materialien zur Behandlung von Oberflächen unterscheiden - b)
Oberflächen, insbesondere durch Reinigen, vorbehandeln und Ergebnisse beurteilen - c)
Oberflächen durch vorbereitende Verfahren, insbesondere durch Auftragen von Holz- und Korrosionsschutzmitteln sowie durch Grundieren und Spachteln, behandeln
| 3 | |
| | - d)
Schleifmittel für manuelles und maschinelles Schleifen auswählen - e)
Oberflächen durch abtragende Verfahren, insbesondere durch manuelles und maschinelles Schleifen, behandeln
| | |
- f)
Beschichtungsmaterialien für den Innen- und Außenbereich auswählen - g)
manuelle Beschichtungstechniken auswählen und anwenden
| | 2 |
6 | Herstellen von Vorrichtungen, Schablonen und Modellen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | - a)
Vorrichtungen für Bau und Montage unterscheiden und auswählen - b)
Vorrichtungen, insbesondere Helling und Mallen, für Bau und Montage herstellen - c)
Schablonen für Abwicklungen und Zuschnitte herstellen - d)
dreidimensionale Modelle herstellen
| | 4 |
7 | Einbauen von Ausrüstungsteilen im Bereich Deck und Aufbau (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | - a)
Ausrüstungsteile unterscheiden - b)
Durchbrüche in Decks und Aufbauten herstellen, technische Vorgaben berücksichtigen - c)
Ausrüstungsteile, insbesondere unter Berücksichtigung konstruktiver Vorgaben, auf Decks und an Aufbauten montieren
| 3 | |
- d)
Luken und Fenster einpassen, eindichten und montieren sowie auf Funktion und Dichtigkeit prüfen - e)
Decksbeschläge nach Funktion unterscheiden, justieren und unter Beachtung des Korrosionsschutzes montieren sowie auf Funktion prüfen
| | 4 |
8 | Setzen von Masten und Spieren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | - a)
Masten, stehendes und laufendes Gut nach Arten und Materialien unterscheiden - b)
Beschläge und mechanische Ausrüstungen an Masten und Spieren montieren - c)
laufendes Gut einscheren - d)
stehendes Gut am Mast anschlagen und sichern - e)
Masten und Spieren einschließlich Beschläge auf Vollständigkeit und Funktion prüfen - f)
Masten anschlagen, aufstellen, ausrichten und sichern
| | 4 |
9 | Einbauen von technischen Geräten, Anlagen und Systemen, Durchführen von Funktionsprüfungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) | - a)
Unterkonstruktionen zur Aufnahme von technischen Geräten und Anlagen herstellen, einpassen und einbauen - b)
Fundamente, insbesondere zur Aufnahme von Maschinen und Aggregaten, aus Holz, Kunststoff oder Metall sowie aus Werkstoffkombinationen herstellen, einpassen und einbauen - c)
mit Betriebsstoffen vorschriftsmäßig umgehen, ausgelaufene und verschüttete Stoffe aufnehmen und der Entsorgung zuführen, Vorschriften des Gewässerschutzes beachten
| 4 | |
| | - d)
Wellenanlagen unter Beachtung von Toleranzen ausrichten und einbauen - e)
Ruderblätter und Ruderkoker herstellen und montieren - f)
Tank-, Rohr- und Schlauchleitungssysteme einbauen und auf Dichtigkeit prüfen - g)
Querstrahlruder rumpfseitig einbauen - h)
Anlagen und Einbauten auf Funktionen prüfen
| | 7 |
10 | Anwenden von Dämm- und Isolierungstechniken sowie Maßnahmen zum Brandschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) | - a)
Dämmstoffe und Isoliermaterialien nach Verwendungszweck unterscheiden und auswählen - b)
Dämm- und Isolierungstechniken auswählen - c)
Dämm- und Isolierungsmaßnahmen, insbesondere gegen Feuchtigkeit, Schall, Wärme, Kälte und Brand, durchführen - d)
bauliche Maßnahmen zum Brandschutz durchführen, rechtliche Grundlagen beachten
| 3 | |
11 | Instandhalten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11) | - a)
Rümpfe und Aufbauten zum Zweck der Werterhaltung inspizieren, Ergebnisse dokumentieren - b)
Reparaturen vorbereiten und ausführen - c)
vorbereitende Maßnahmen zur Einlagerung, insbesondere zur Substanzerhaltung und Vermeidung von Schäden, durchführen
| 4 | |
- d)
Inspektion von Anlagen und Systemen, insbesondere unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer Vorschriften, vorbereiten, durchführen und dokumentieren. - e)
Störungen, Fehlfunktionen und Schäden auf mögliche Ursachen untersuchen, Maßnahmen zur Schadensbegrenzung sowie zur Behebung ergreifen
| | 3 |
12 | Transportieren und Lagern (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12) | - a)
Sicherheitsmaßnahmen und Sicherheitsvorschriften, insbesondere beim Slippen, Kranen und Abpallen, anwenden - b)
Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel sowie Anschlag- und Transporthilfen auswählen und einsetzen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen - c)
handbediente und motorgetriebene Hebezeuge bedienen, Lasten anschlagen und sichern - d)
Transporte, insbesondere von Booten, durchführen, Lasten absetzen, sichern und lagern
| 6 | |
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Neu-, Aus- und Umbau
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 25. bis 42. Monat |
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1 | Herstellen und Instandhalten von Rümpfen und Decks (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | - a)
Rumpfarten und -formen unterscheiden, Konstruktionszeichnungen lesen und anwenden, Konstruktionsvorgaben berücksichtigen - b)
Einbau von Geräten, Anlagen und Systemen berücksichtigen
| |
| | - c)
Laminierformen unter Berücksichtigung konstruktiver Erfordernisse herstellen und instand halten - d)
Rumpfteile aus Holz, insbesondere in formverleimter, karweeler, geklinkerter sowie Leisten- und Sperrholzbauweise und Decks herstellen - e)
Rumpfteile und Decks aus faserverstärktem Kunststoff, insbesondere in Volllaminat- und Sandwichbauweise, herstellen - f)
Rumpfteile und Decks aus Stahl und Aluminium herstellen - g)
Rumpfteile und Decks in Kompositbauweise herstellen - h)
Rumpfteile miteinander sowie mit Decks und Schotten, mit tragenden Verbänden und örtlichen Versteifungen verbinden - i)
Decksbeläge aus unterschiedlichen Werkstoffen, insbesondere aus Holz- und Kunststoff, aufbringen - j)
Instandhaltungsarbeiten an Rümpfen und Decks durchführen
| 12
|
2 | Herstellen von Innenausbauten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | - a)
Bauarten, Bauweisen und Konstruktionsmerkmale unterscheiden und auswählen - b)
Einbau von Geräten, Anlagen und Systemen berücksichtigen - c)
Bauteile für den Innenausbau herstellen - d)
Bauteile zu Baugruppen zusammenfügen, in den Rumpf einpassen und montieren - e)
Innenausbauten komplettieren und Funktionen prüfen
| 10 |
3 | Herstellen, Instandhalten und Reparieren von Masten und Spieren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | - a)
Fertigungsverfahren für Masten und Spieren unterscheiden und auswählen - b)
Masten und Spieren, insbesondere aus Holz, unter Berücksichtigung von konstruktiven Vorgaben, Kundenanforderungen und Sicherheitsbestimmungen, herstellen - c)
Masten und Spieren instand halten - d)
Sichtprüfung an Masten und Spieren durchführen, Schäden feststellen und Maßnahmen zu deren Behebung ergreifen
| 5 |
4 | Herstellen von Aufbauten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | - a)
Bauteile für Aufbauten aus Holz, Kunststoff oder Metall herstellen - b)
Bauteile zu Aufbauten, insbesondere unter Berücksichtigung von Werkstoffkombination, Dichtigkeit, Schwundverhalten und Kraftfluss, zusammenfügen - c)
Aufbauten unter Berücksichtigung konstruktiver Vorgaben auf Decks montieren - d)
Luken und Deckel unter Berücksichtigung von konstruktiven Besonderheiten herstellen
| 8 |
5 | Herstellen von strukturgebenden und statisch relevanten Bauteilen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) | - a)
Längs- und Querverbände, insbesondere hinsichtlich statischer und dynamischer Belastungen, unterscheiden - b)
Fertigungsmethoden und Materialien auswählen
|
8 |
| | - c)
Längs- und Querverbände, insbesondere nach Bauzeichnungen und Schablonen, herstellen - d)
Festigkeit und Struktur gebende Bauteile einbauen, beschädigte Bauteile instand setzen
| |
6 | Reparieren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) | - a)
Rümpfe und Aufbauten auf Struktur- und Materialschäden untersuchen, Ergebnisse dokumentieren - b)
Reparaturpläne erstellen - c)
Voraussetzungen zur Durchführung von Reparaturen herstellen, Reparaturen nach Reparaturplänen durchführen - d)
Dichtigkeits- und Funktionsprüfungen an reparierten Teilen durchführen, Prüfarbeiten und Ergebnisse dokumentieren
| 10 |
7 | Herstellen und Instandsetzen von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7) | - a)
Arten von Be- und Entschichtungssystemen unterscheiden - b)
Be- und Entschichtungssysteme und -verfahren, insbesondere unter Berücksichtigung des Untergrundes und der vorgesehenen Verwendung, auswählen - c)
Be- und Entschichtungen im Außen- und Innenbereich durchführen, Anwendungsvorschriften beachten sowie Bestimmungen der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes einhalten. - d)
Oberflächenbeschädigungen im Innenbereich feststellen und dokumentieren - e)
Oberflächenbeschädigungen im Über- und Unterwasserbereich, insbesondere Feuchtigkeitsunterwanderungen, Osmosebildung und Delaminierungen, feststellen und dokumentieren - f)
Maßnahmen zur Behebung von Oberflächenschäden im Außen- und Innenbereich ergreifen, insbesondere Beschädigungen der Lackierung und der Feinschicht unter Beachtung der Farbangleichung instand setzen - g)
Maßnahmen zum vorbeugenden Oberflächenschutz im Unterwasserbereich unterscheiden, auswählen und durchführen
| 10 |
Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Technik
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 25. bis 42. Monat |
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1 | Prüfen von technischen Anlagen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) | - a)
Bestandteile und Funktionen von technischen Anlagen und Systemen, insbesondere von elektrischen und elektronischen Anlagen und Systemen im Sicherheitskleinspannungsbereich, Antriebs- und Vortriebsanlagen sowie hydraulischen und mechanischen Anlagen, unterscheiden - b)
Prüfgeräte auswählen, Prüfungen, insbesondere Funktionsprüfungen, an elektrischen und elektronischen Anlagen und Systemen im Sicherheitskleinspannungsbereich durchführen - c)
Störungen feststellen, Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
| 5 |
2 | Montieren und Warten von Ver- und Entsorgungseinrichtungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) | - a)
Bestandteile und Funktionen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen, insbesondere von Trinkwasser-, Seewasser-, Grauwasser- und Schwarzwasseranlagen sowie von Pumpen und Lenzsystemen, unterscheiden - b)
Grau- und Schwarzwasserentsorgungsanlagen, insbesondere unter Beachtung rechtlicher Bestimmungen, montieren und warten - c)
Systeme zur Frisch- und Seewasserversorgung, insbesondere unter Beachtung rechtlicher Bestimmungen, montieren und warten - d)
Wasseraufbereitungsanlagen zur Erwärmung, Filterung und Entsalzung montieren und warten - e)
Pumpen montieren und regeltechnische Anlagen einschließlich der Leitungssysteme installieren, Wartungsarbeiten durchführen - f)
Störungen an Ver- und Entsorgungseinrichtungen feststellen, Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
| 8 |
3 | Installieren und Warten von bordelektrischen und bordelektronischen Komponenten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) | - a)
Aufbau, Funktionen und Vernetzungen von bordelektrischen und bordelektronischen Systemen unterscheiden - b)
Kabellaufpläne anwenden und Veränderungen dokumentieren - c)
elektrische Leitungen im Sicherheitskleinspannungsbereich verlegen und verbinden, Normen und Vorschriften einhalten - d)
Kabelbahnen, insbesondere für elektrische Leitungen im 230/400 Volt Bereich, verlegen - e)
Leitungen im 230/400 Volt Bereich unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft verlegen, Normen und Vorschriften beachten - f)
Datenleitungen verlegen und verbinden, Herstellerangaben beachten - g)
Geräte und elektrische Verbraucher im Sicherheitskleinspannungsbereich installieren, anschließen und Funktionsfähigkeit herstellen
| 8 |
4 | Montieren und Warten von Energiespeichern, Nutzen von Energiequellen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) | - a)
Arten und Eigenschaften von Spannungsquellen und Energiespeichern unterscheiden - b)
Energiebilanzen erstellen und auswerten - c)
Energiespeicher auswählen, installieren, sichern und anschließen, Normen und Vorschriften beachten - d)
Ladetechniken unterscheiden, Spannungsquellen, insbesondere Landanschluss, motor- und windgetriebene Generatoren sowie Solarzellen, auswählen und installieren - e)
Wartungsarbeiten durchführen und dokumentieren, Sicherheitsbestimmungen beachten - f)
Energiespeicher prüfen und lagern sowie unter Beachtung der Vorschriften der Entsorgung zuführen
| 8 |
5 | Montieren und Warten von mechanischen und hydraulischen Systemen sowie von Ausrüstungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5) | - a)
Arten, Aufbau und Funktionen von mechanischen und hydraulischen Systemen sowie von Ausrüstungen unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählen - b)
Hebe-, Zug- und Schubsysteme sowie Querstrahl-, Winden- und Trimmausrüstungen montieren, in Betrieb nehmen sowie auf Funktionen prüfen - c)
Störungen feststellen, Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren - d)
Wartungsarbeiten durchführen und dokumentieren, Sicherheitsbestimmungen beachten
| 6 |
6 | Montieren und Warten von antriebs- und vortriebstechnischen Anlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6) | - a)
Arten, Aufbau und Funktionen von antriebs- und vortriebstechnischen Anlagen unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählen - b)
Verbrennungs- und Elektromotoren ein- und ausbauen - c)
Betriebssysteme, insbesondere Kraftstoff-, Kühl- und Abgassysteme sowie Meß- und Regelsysteme, einbauen - d)
vortriebstechnische Anlagen, insbesondere Wendegetriebe, Wellensysteme, Saildrives und Aquamatic-Antriebe, einbauen - e)
Propellerarten unterscheiden, nach Verwendungszweck auswählen und montieren - f)
Anlagen in Betrieb nehmen und auf Funktionen prüfen - g)
Störungen feststellen, Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren - h)
Wartungsarbeiten durchführen und dokumentieren, Sicherheitsbestimmungen beachten
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7 | Ausrüsten, Montieren, Warten und Trimmen von Riggsystemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 7) | - a)
Rigg- und Montagepläne lesen und anwenden - b)
Ausrüstungen an Masten und Spieren, insbesondere elektrische und hydraulische Reffeinrichtungen, montieren und warten - c)
Ausrüstungen an Masten und Spieren auf Verschleiß, Funktion und Sicherheit prüfen, Ergebnisse dokumentieren - d)
Riggsysteme nach Vorgaben, insbesondere von Herstellern, Konstrukteuren und Eignern, trimmen - e)
Schäden an Riggsystemen, insbesondere Korrosionsschäden, beurteilen, vorbeugende Maßnahmen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
| 4 |
8 | Montieren und Warten von technischen Bordeinrichtungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 8) | - a)
technische Bordeinrichtungen, insbesondere Feuerlöschsysteme, Sicherheitseinrichtungen, Ankereinrichtungen, Gasanlagen, Heizungs-, Klima- und Lüftungsanlagen, Kühlaggregate und Unterhaltungselektronik, unterscheiden - b)
technische Bordeinrichtungen montieren - c)
Feuerlöschsysteme und Gasanlagen vorinstallieren, gesetzliche Vorschriften einhalten - d)
technische Bordeinrichtungen warten - e)
Störungen an technischen Bordeinrichtungen feststellen, Maßnahmen zur Behebung von Störungen ergreifen und dokumentieren
| 8 |
9 | Ein- und Auswintern von technischen Anlagen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 9) | - a)
Bestandsaufnahmen von technischen Anlagen und Systemen durchführen - b)
Servicepläne zur Ein- und Auswinterung erstellen - c)
Funktionsprüfungen durchführen, Mängel feststellen, Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren - d)
technische Anlagen, insbesondere Trinkwasser- und Abwassersysteme, Heizungs- und Klimaanlagen, Haupt- und Nebenaggregate, Pumpensysteme, Vorrats- und Sammeltankanlagen korrosions- und frostsicher einwintern, Sicherheitsvorschriften beachten - e)
technische Anlagen und Systeme auswintern, Betriebsbereitschaft wiederherstellen und Funktionen prüfen - f)
durchgeführte Arbeiten dokumentieren
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Abschnitt D: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
|
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben, und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
|
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
|
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
| |
5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) | - a)
Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen - b)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen - c)
Maßnahmen für den konstruktiven Materialschutz im Innen- und Außenbereich berücksichtigen - d)
Einsatz von Arbeitsmitteln planen und Sicherungsmaßnahmen anwenden - e)
Materialbedarf ermitteln und Material bereitstellen - f)
Arbeitsplatz einrichten, sichern und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen - g)
Leitern, Arbeits-, Trag- und Schutzgerüste auf Verwendbarkeit und Betriebssicherheit prüfen sowie auf- und abbauen
| 5 | |
- h)
Arbeitsabläufe bei Herstellung, Montage, Instandhaltung und Reparatur unter Beachtung terminlicher Vorgaben planen, vorbereiten und dokumentieren - i)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen - j)
Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
| | 2 |
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6) | - a)
Gespräche mit Vorgesetzten und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen sowie deutsche und englische Fachausdrücke anwenden - b)
Informationen beschaffen, auswerten und dokumentieren - c)
Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschutzes beachten, Daten aktualisieren und sichern - d)
auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und dokumentieren
| 4 | |
- e)
Abstimmungen mit anderen Gewerken und weiteren Beteiligten treffen - f)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von branchenspezifischer Software bearbeiten
| | 2 |
7 | Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7) | - a)
technische Unterlagen, insbesondere Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Betriebsanleitungen und Handbücher, anwenden, auch in englischer Sprache - b)
Skizzen, Pläne und Zeichnungen anfertigen und unter Berücksichtigung von Vorgaben und Regelwerken anwenden - c)
Normen anwenden - d)
Material- und Stücklisten erstellen - e)
Aufrisse anfertigen und Maße übertragen
| 4 | |
- f)
Linienrisse, Generalpläne und Übersichtspläne, Bauzeichnungen und Installationspläne anwenden - g)
technische Vorgaben unter Berücksichtigung der konstruktiven Anforderungen, insbesondere auf den Schnürboden, übertragen - h)
Abwicklungen und Austragungen durchführen
| | 4 |
8 | Messen, Prüfen, Anreißen sowie Übertragen von Maßen und Konturen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 8) | - a)
Mess- und Anreißwerkzeuge, insbesondere für Längen-, Winkel-, Dicken-, Innen-, Konturen- und Richtungsmessungen, auswählen - b)
Längen- und Winkelmessungen durchführen, Ergebnisse dokumentieren - c)
Richtungsmessungen, insbesondere mit Lot, Wasserwaage, Schlauchwaage und Laser, durchführen, Ergebnisse dokumentieren - d)
Bezugslinien, Umrisse und Bohrungsmitten unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften anreißen und markieren - e)
Werkstücke und Bauteile auf Maßhaltigkeit und Toleranzen prüfen
| 5 | |
9 | Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 9) | - a)
Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen unterscheiden - b)
Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen, betriebliche Prüfvorschriften anwenden und Ergebnisse dokumentieren - c)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden - d)
Oberflächen, insbesondere von Produkten, durch Sichtprüfung beurteilen - e)
Zwischen- und Endkontrollen durchführen, Ergebnisse dokumentieren - f)
Wareneingangs- und Lieferscheinkontrollen durchführen
| 4 | |
- g)
Qualität von vorbehandelten und zugelieferten Produkten prüfen und sichern, Normen und Spezifikationen anwenden - h)
Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung von Qualitätsstandards prüfen - i)
Bedeutung und Wirksamkeit von qualitätssichernden Maßnahmen unter Berücksichtigung von technischen Unterlagen beurteilen, Verfahren anwenden
| |
4 |
| | - j)
Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen feststellen, dokumentieren und Maßnahmen zur Behebung ergreifen - k)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen im eigenen Bereich beitragen
| | |
10 | Kundenorientierung und Serviceleistungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 10) | - a)
durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum dauerhaften wirtschaftlichen Betriebserfolg beitragen - b)
Kunden über betriebliches Leistungsspektrum und Serviceleistungen informieren
| 3 | |
- c)
Gespräche mit Kunden führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen, Kunden beraten - d)
Kunden auf Wartungsintervalle und Instandhaltungsarbeiten hinweisen - e)
Einhaltung von Kundenanforderungen prüfen und dokumentieren - f)
fertiggestellte Arbeiten übergeben, Kunden über Wartungs- und Pflegearbeiten informieren - g)
Reklamationen entgegennehmen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
| | 3 |