§ 37 BOStrab
Antrieb
Fahrmotoren, Getriebe und sonstige Bauteile zur Kraftübertragung müssen unter Berücksichtigung der Streckenverhältnisse, der Zugzusammensetzungen und der Fahrgeschwindigkeiten für die größten betrieblich vorkommenden Antriebs- und Bremskräfte bemessen sein. Dabei sind insbesondere die Beanspruchungen
- 1.
- beim generatorischen Bremsen,
- 2.
- beim Schleudern sowie Überbremsen,
- 3.
- bei stoßartigen Änderungen der Fahrleitungsspannung
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