§ 56 BPolG

Rechtsweg

Für Ansprüche auf Schadensausgleich ist der ordentliche Rechtsweg, für Ansprüche auf Aufwendungsersatz nach § 55 Abs. 2 und 3 der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

Fußnote(n):

(+++ § 56: Zur Anwendung vgl. § 6 Abs. 1 u. 2 HSeeZG +++)

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