§ 56 BPolG
Rechtsweg
Für Ansprüche auf Schadensausgleich ist der ordentliche Rechtsweg, für Ansprüche auf Aufwendungsersatz nach § 55 Abs. 2 und 3 der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Fußnote(n):
(+++ § 56: Zur Anwendung vgl. § 6 Abs. 1 u. 2 HSeeZG +++)
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