Anlage 2 BPolLV
(zu § 12 Absatz 1)
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 667 – 669)
Laufbahn | Besondere Fachverwendung | Bildungsvoraussetzungen | ||
1 | Mittlerer Polizeivollzugsdienst | Rettungsassistentin oder Rettungsassistent, Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter | – | Abschluss als Gesundheits- oder Krankenpflegerin oder ‑pfleger oder |
– | Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“ nach dem Rettungsassistentengesetz in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung oder | |||
– | Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ nach dem Notfallsanitätergesetz | |||
und | ||||
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich | ||||
2 | Physiotherapeutin oder Physiotherapeut | Abschluss als Physiotherapeutin oder Physiotherapeut | ||
und | ||||
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich | ||||
3 | Technische Verwendung im Fachdienst für Informations- und Kommunikationstechnik | – | Meisterprüfung oder Industriemeisterprüfung in Informations- und Kommunikationstechnik oder | |
– | Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in Informations- und Kommunikationstechnik oder | |||
– | Abschluss einer vergleichbaren Ausbildung oder Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung im öffentlichen Dienst in Informations- und Kommunikationstechnik | |||
und | ||||
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich | ||||
4 | Technische Verwendung im Fachdienst für Polizeitechnik | – | Meister- oder Industriemeisterprüfung in einem metallverarbeitenden Beruf oder | |
– | Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in einem Metall- oder Elektroberuf oder als Schiffsmechanikerin oder Schiffsmechaniker | |||
und | ||||
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich | ||||
5 | Technische Verwendung im kriminaltechnischen Dienst | – | Meisterprüfung oder Industriemeisterprüfung in der Kriminaltechnik oder | |
– | Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in Kriminaltechnik oder als Schiffsmechanikerin oder Schiffsmechaniker oder | |||
– | Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung im öffentlichen Dienst in Kriminaltechnik | |||
und | ||||
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich | ||||
6 | Nautisches Funktions- personal | Seemännische oder nautische Qualifikation | ||
und | ||||
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich | ||||
7 | Gehobener Polizeivollzugsdienst | Pilotin oder Pilot | Lizenz als Berufspilotin oder Berufspilot oder als Verkehrspilotin oder Verkehrspilot nach den geltenden Bestimmungen der Europäischen Union über die Lizenzierung von Pilotinnen und Piloten an Bord von Hubschraubern | |
und | ||||
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich | ||||
8 | Flugtechnikerin oder Flugtechniker | Lizenz als Flugtechnikerin oder Flugtechniker an Bord von Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes oder der Länder nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal | ||
und | ||||
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich | ||||
9 | Prüferin oder Prüfer von Luftfahrtgerät | Lizenz als Prüferin oder Prüfer von Luftfahrtgerät nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der jeweils geltenden Fassung | ||
und | ||||
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich | ||||
10 | Freigabeberechtigtes Personal der Kategorie B oder höherwertig | Lizenz für freigabeberechtigtes Personal nach den geltenden Bestimmungen der Europäischen Union | ||
und | ||||
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich | ||||
11 | Fachpersonal für die zerstörungsfreie Werkstoffprüfung der Qualifikationsstufe 2 | Erlaubnis zur Durchführung zerstörungsfreier Werkstoffprüfungen nach den geltenden Vorschriften der Europäischen Union | ||
und | ||||
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich | ||||
12 | Nautisches Funktions- oder Lehrpersonal | Hochschulabschluss im seemännischen oder nautischen Bereich | ||
und | ||||
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich | ||||
13 | Kommandantin oder Kommandant eines Einsatzschiffs der Bundespolizei, Stellvertreterin oder Stellvertreter der Kommandantin oder des Kommandanten eines Einsatzschiffs der Bundespolizei | Diplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Studiengang | ||
und | ||||
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich | ||||
14 | Technische Verwendung im Fachdienst für Informations- und Kommunikationstechnik | Diplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Studiengang | ||
und | ||||
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich | ||||
15 | Technische Verwendung im Fachdienst für Polizeitechnik | Diplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Studiengang | ||
und | ||||
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich | ||||
16 | Technische Verwendung im kriminaltechnischen Dienst | Diplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Studiengang | ||
und | ||||
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich | ||||
17 | Führungs-, Funktions- oder Lehrpersonal im polizeiärztlichen Dienst | Diplom- oder Bachelorabschluss in einem Studiengang im Bereich der Gesundheitswissenschaften oder der Medizinpädagogik | ||
und | ||||
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich | ||||
18 | Sportwissenschaftlerin oder Sportwissenschaftler, Diplomsportlehrerin oder Diplomsportlehrer | Diplom- oder Bachelorabschluss in einem Studiengang der Sport- oder Erziehungswissenschaften | ||
und | ||||
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich | ||||
19 | Höherer Polizeivollzugsdienst | Technische Verwendung im Fachdienst für Informations- und Kommunikationstechnik | Hochschulabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Masterstudiengang oder ein gleichwertiger für die Tätigkeit geeigneter Abschluss | |
und | ||||
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten in diesem Bereich | ||||
20 | Technische Verwendung im Fachdienst für Polizeitechnik | Hochschulabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Masterstudiengang oder ein gleichwertiger für die Tätigkeit geeigneter Abschluss | ||
und | ||||
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten in diesem Bereich | ||||
21 | Technische Verwendung im kriminaltechnischen Dienst | Hochschulabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Masterstudiengang oder ein gleichwertiger für die Tätigkeit geeigneter Abschluss | ||
und | ||||
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten in diesem Bereich | ||||
22 | Ärztin oder Arzt | Medizinstudium und abgeschlossene Facharztausbildung | ||
und | ||||
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten in diesem Bereich |
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